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Donnerstag, den 02. Februar 2006 um 17:27 Uhr |
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In der Bundesrepublik ist es zulässig, als Rechtsanwalt mit der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu werben. Diese Bezeichnung darf man allerdings nur führen, wenn man die hierzu notwendige Zulassung durch das zuständige Oberlandesgericht erhalten hat. Die Zulassung wird z.B. im Arbeitsrecht erteilt, wenn man zum einen, einen mehrwöchigen Ausbildungslehrgang im Arbeitsrecht absolviert hat und zum anderen nachgewiesen hat, dass man eine entsprechende Anzahl von Mandaten im Arbeitsrecht betreut und gerichtlich vertreten hat.
Die besonders herausragende Qualifikation weisen wir in den ausgewiesenen Gebieten durch die Zulassung des Herrn Rechtsanwalt Graser nach, den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht führen zu dürfen.
Frau Rechtsanwältin Bugiel hat den Kursus zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht absolviert und berät Sie aus diesem Grund gleichfalls äußerst kompetent und verlässlich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Familienrecht, so z.B. über eine Trennung, Scheidung, Unterhalt und Ehevertrag, die Übertragung der elterlichen Sorge, aber auch im Hinblick auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und die hiermit verbundenen Rechtsfragen.
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Donnerstag, den 02. Februar 2006 um 17:26 Uhr |
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Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte beschäftigen sich überwiegend mit den oben benannten Fachgebieten.
Sie sind in diesen Gebieten durch ihre Erfahrung und laufende Fortbildung besonders qualifiziert und haben in den jeweils ausgewiesenen Gebieten, durch ihre praktische Tätigkeit in dem benannten Gebiet, dieses zum Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gemacht.
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