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Altersteilzeit
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele   
Donnerstag, den 16. März 2006 um 11:51 Uhr

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurden mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern und eröffnet jüngeren Arbeitslosen und Ausgebildeten eine (zusätzliche) Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Auch die Unternehmen haben Vorteile, denn ihnen bleibt Wissen, Können und Erfahrungen der älteren Arbeitnehmer erhalten, wobei die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Unternehmen, sowie den Wünschen der Arbeitnehmer verteilt werden kann.
Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche, sowie im wöchentlichen oder monatlichen Wechsel arbeiten. Bedingung ist lediglich, dass über einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird. Dieser Zeitraum kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, wenn dies durch Tarifvertrag zugelassen ist. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Altersteilzeitarbeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.

Das Altersteilzeitgesetz ist zuletzt wesentlich durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 geändert worden. Die Änderungen verbessern die Handhabbarkeit des Altersteilzeitgesetzes für Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit und sorgen für eine verbesserte soziale Absicherung der Arbeitnehmer durch die Einführung einer speziellen Insolvenzsicherung für die Altersteilzeit.
Die neue Rechtslage gilt für Altersteilzeitarbeit, die ab dem 1. Juli 2004 in Kraft tritt. Grundsätzlich besteht nicht für alle Arbeitnehmer ein Anspruch auf Altersteilzeit. Ein solcher Anspruch kann aber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat oder im Rahmen eines Tarifvertrages von der Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitgeberverband, in dem Ihr Arbeitgeber unter Umständen Mitglied ist, vereinbart worden sein. Ob dies der Fall ist, können wir im Einzelfall persönlich für Sie prüfen.



Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bochumer Str. 50
45276 Essen
Tel.: 0201 51 50 49
Fax : 0201 51 97 08
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