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Änderungskündigung
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele   
Donnerstag, den 16. März 2006 um 11:52 Uhr

Jedem Arbeitnehmer ist es bekannt, was es bedeutet, wenn sein Arbeitsplatz gekündigt wird. Durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder aber unter Umständen auch fristlos beendet.

Nicht jedem ist jedoch bekannt, was eine Änderungskündigung beinhaltet.

Vertragliche Änderung

Sie ist zu unterscheiden von einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vertraglich) vereinbarten Änderung.

Wichtig für Sie ist, dass der mit Ihrem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag rechtlich für beide Seiten auf Dauer verbindlich ist. Verändern können sich dementsprechend die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages (Arbeitszeit, Arbeitsinhalt, Arbeitsentgelt/ Gehalt) nur dann, wenn Sie mit einer Änderung einverstanden sind.

Änderungskündigung

Sind Sie nicht dazu bereit, auf Entgeltansprüche zu verzichten oder ihre Rahmenbedingungen zu ändern, wie z.B. die Abschaffung Ihres Weihnachtsgeldes oder von Urlaubsgeldansprüchen oder die freiwillig Aufnahme von Mehrarbeit, hat in der Regel der Arbeitgeber keine Möglichkeit, dieses auf rechtlichem Wege durchzusetzen. Nur in Ausnahmefällen ist er berechtigt, eine Änderung des Arbeitsinhaltes und der vertraglichen Grundlagen durch eine Änderungskündigung zu bewirken. Diese unterliegt aber- wie auch die „Beendigungskündigung“- der Kontrolle durch das Arbeitsgericht, wenn Sie Kündigungsschutz haben. Unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, überprüft das Arbeitsgericht auf Ihre Inititative hin, ob Ihr Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzbestimmungen abgeändert werden kann.

Zu einer einseitigen Abänderung durch eine so genannte Änderungskündigung ist der Arbeitgeber nur dann berechtigt, wenn er Gründe aufführen kann, die ihn unter Umständen auch berechtigen würden, das Arbeitsverhältnis endgültig zu kündigen. Voraussetzung für eine solche Änderungskündigung ist dementsprechend, wie bei der Beendigungskündigung, dass betriebliche Gründe vorliegen oder der Arbeitgeber einen personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund vortragen kann.

Immer wieder versuchen Arbeitgeber Kündigungen durchzusetzen, um Entgeltzahlungen zu verringern oder aber um das Unternehmen zu sanieren. Eine solche Kündigung ist in der Regel unwirksam und muss auf jeden Fall vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.

Rechtliche Möglichkeiten

Schwierig ist es allgemein und generell zu sagen, wie man auf eine Änderungskündigung reagieren soll.

Diese Bewertung unterliegt dem Einzelfall und sollte sorgfältig abgewogen und mit einem arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt besprochen werden.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

  1. Sie akzeptieren die Änderungskündigung und haben somit Ihr Einverständnis mit der Änderung Ihres Arbeitsvertrages erklärt.
  2. Sie lehnen die Änderung Ihres Arbeitsvertrages durch die Änderungskündigung endgültig ab und reagieren nicht auf die Änderungskündigung:
    In diesem Falle ist die Vorschrift des § 4 KSchG zu beachten. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens ist die Änderungskündigung als solche nicht mehr angreifbar, da Sie das Änderungsangebot, welches in der Änderungskündigung liegt, abgelehnt haben. Als Folge ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Drei- Wochen- Frist des § 4 KSchG rechtswirksam gekündigt. Aus der Änderungskündigung ist eine „Beendigungskündigung“ geworden.
  3. Sie können allerdings auch die „Annahme unter Vorbehalt“ erklären. Dies bedeutet, dass Sie die Berechtigung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer solchen Kündigung anzweifeln. Nehmen Sie die Änderungskündigung „unter Vorbehalt“ an, müssen Sie innerhalb der Drei- Wochen- Frist des § 4 KSchG reagieren und mit einem entsprechenden Antrag vor dem Arbeitsgericht die Änderungskündigung überprüfen lassen.
Während des laufenden „Änderungskündigungsschutzverfahrens“ prüft das Arbeitsgericht die Gründe des Arbeitgebers und bestätigt die Rechtswirksamkeit der Änderungskündigung oder aber die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen und gewünschten Änderung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber diese nicht mit den arbeitsrechtlich anerkannten Gründen rechtfertigen kann.

Während des laufenden Verfahrens haben Sie die Änderung nach Ablauf der für Sie maßgeblichen Kündigungsfrist hinzunehmen. Stellt das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens fest, dass die Änderungskündigung nicht (sozial) gerechtfertigt ist, erhalten Sie ein Urteil, in dem bestätigt wird, dass das Arbeitsverhältnis wie bisher unverändert besteht.


Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.


Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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