| Änderungskündigung |
| Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele | |||
| Donnerstag, den 16. März 2006 um 11:52 Uhr | |||
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Jedem Arbeitnehmer ist es bekannt, was es bedeutet, wenn sein Arbeitsplatz gekündigt wird. Durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder aber unter Umständen auch fristlos beendet. Nicht jedem ist jedoch bekannt, was eine Änderungskündigung beinhaltet. Sie ist zu unterscheiden von einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vertraglich) vereinbarten Änderung. Sind Sie nicht dazu bereit, auf Entgeltansprüche zu verzichten oder ihre Rahmenbedingungen zu ändern, wie z.B. die Abschaffung Ihres Weihnachtsgeldes oder von Urlaubsgeldansprüchen oder die freiwillig Aufnahme von Mehrarbeit, hat in der Regel der Arbeitgeber keine Möglichkeit, dieses auf rechtlichem Wege durchzusetzen. Nur in Ausnahmefällen ist er berechtigt, eine Änderung des Arbeitsinhaltes und der vertraglichen Grundlagen durch eine Änderungskündigung zu bewirken. Diese unterliegt aber- wie auch die „Beendigungskündigung“- der Kontrolle durch das Arbeitsgericht, wenn Sie Kündigungsschutz haben. Unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, überprüft das Arbeitsgericht auf Ihre Inititative hin, ob Ihr Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzbestimmungen abgeändert werden kann. Schwierig ist es allgemein und generell zu sagen, wie man auf eine Änderungskündigung reagieren soll. Sie haben verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:
Während des laufenden „Änderungskündigungsschutzverfahrens“ prüft das Arbeitsgericht die Gründe des Arbeitgebers und bestätigt die Rechtswirksamkeit der Änderungskündigung oder aber die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen und gewünschten Änderung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber diese nicht mit den arbeitsrechtlich anerkannten Gründen rechtfertigen kann.
Während des laufenden Verfahrens haben Sie die Änderung nach Ablauf der für Sie maßgeblichen Kündigungsfrist hinzunehmen. Stellt das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens fest, dass die Änderungskündigung nicht (sozial) gerechtfertigt ist, erhalten Sie ein Urteil, in dem bestätigt wird, dass das Arbeitsverhältnis wie bisher unverändert besteht. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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