| Arbeitsnachweis |
| Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele | |||
| Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:15 Uhr | |||
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Mit dem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen und sich dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers zu unterwerfen. Üblicherweise gilt, bis auf den öffentlichen Dienst, dass der Arbeitnehmer seine Leistungen zunächst erbringen muss, um zum Ende einer laufenden Abrechnungsperiode seinen Entgeltanspruch geltend zu machen. Daher ist es, insbesondere zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wichtig, dass die wesentlichen Konditionen und insbesondere das Entgelt (Lohn/ Gehalt) festgelegt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz über den Nachweis, der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“ (Nachweisgesetz) festgelegt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzulegen sind. Die Niederschrift kann als solche eine einseitige Erklärung darstellen oder aber in Form eines üblichen Arbeitsvertrages ausgehändigt werden. Inhalt der Niederschrift muss zumindest sein:
Aus anwaltlicher Praxis ist es wichtig, dass für die beiden Parteien eines Arbeitsvertrages eine schriftliche Grundlage vorliegt, in der die Rechte und Pflichten niedergeschrieben sind. So ist insbesondere ein Streit darüber zu vermeiden, ob und in wie weit ein Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitszeit einseitig zu ändern, eine Versetzung vorzunehmen und/ oder Zulagen, insbesondere Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu streichen. Für ergänzende Fragen zu diesem Bereich steht Ihnen unser Büro jeder Zeit zur Verfügung.
Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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