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Arbeitsnachweis
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele   
Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:15 Uhr

Mit dem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen und sich dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers zu unterwerfen.

Üblicherweise gilt, bis auf den öffentlichen Dienst, dass der Arbeitnehmer seine Leistungen zunächst erbringen muss, um zum Ende einer laufenden Abrechnungsperiode seinen Entgeltanspruch geltend zu machen.

Daher ist es, insbesondere zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wichtig, dass die wesentlichen Konditionen und insbesondere das Entgelt (Lohn/ Gehalt) festgelegt werden.

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz über den Nachweis, der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“ (Nachweisgesetz) festgelegt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzulegen sind.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Arbeitgeber spätestens nach einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Die Niederschrift kann als solche eine einseitige Erklärung darstellen oder aber in Form eines üblichen Arbeitsvertrages ausgehändigt werden.

Inhalt der Niederschrift muss zumindest sein:

  1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien;
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;
  5. eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit;
  7. die vereinbarte Arbeitszeit;
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs;
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses;
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältniss anzuwenden sind.

Aus anwaltlicher Praxis ist es wichtig, dass für die beiden Parteien eines Arbeitsvertrages eine schriftliche Grundlage vorliegt, in der die Rechte und Pflichten niedergeschrieben sind.

So ist insbesondere ein Streit darüber zu vermeiden, ob und in wie weit ein Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitszeit einseitig zu ändern, eine Versetzung vorzunehmen und/ oder Zulagen, insbesondere Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu streichen.

Für ergänzende Fragen zu diesem Bereich steht Ihnen unser Büro jeder Zeit zur Verfügung.

 

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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