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Außertarifliche Angestellte (AT- Angestellte)
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele   
Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:20 Uhr

Der Begriff des „außertariflichen Angestellten“ ist einer, der am meisten missdeuteten Begriffe im Arbeitsrecht.

Wie sich aus dem Wortlaut des Begriffes erschließen lässt, umfasst er den Angestellten, der „außerhalb des tariflichen Regelwerks“ steht. Dementsprechend können hiervon nur angestellte Mitarbeiter in einem Unternehmen betroffen sein, die nicht tariflich gebunden sind.

Wer ist tariflich gebundener Mitarbeiter?

Die tarifliche Bindungswirkung ist grundsätzlich im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Tarifvertragsgesetz regelt insoweit, dass Tarifverträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden auf der einen Seite und Gewerkschaften auf der anderen Seite vereinbart werden. Die Bindungswirkung umfasst nach dem Tarifvertragsgesetz den Arbeitgeber, welcher Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und den Arbeitnehmer, welcher als Mitarbeiter in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeitet.

Geklärt ist damit aber noch nicht die Frage, ob die tariflichen Regelungen im Einzelfall auch für diese Mitarbeiter gelten.

Wer ist außertariflicher Mitarbeiter?

Der Anwendungsbereich des Regelungsinhalts des außertariflichen Angestellten wird ausschließlich von den Tarifverträgen selbst geregelt. Üblicherweise beinhalten die Eingangsvorschriften eines jeden Tarifvertrages den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Der sachliche Geltungsbereich umfasst in der Regel die Tarifbranche.

Der persönliche Geltungsbereich macht anhand von objektiven Kriterien die Einbeziehung der Mitarbeiter fest und regelt, ob und an welchen Kriterien gemessen die Mitarbeiter vom Regelungswerk des Tarifvertrages umfasst werden sollen.

So gilt z.B. in bestimmten Tarifverträgen der chemischen Industrie der Tarifvertrag nicht für Mitarbeiter oberhalb eines bestimmten Einkommenvolumens.
Darüber hinaus ist in manchen Unternehmen und Tarifbereichen ein Mitarbeiter ausgeschlossen, wenn er zur Ebene der leitenden Angestellten gehört.

Zu unterscheiden ist der Begriff des „außertariflichen Mitarbeiters“ von dem Begriff des „leitenden Angestellten“. Ein leitender Angestellter kann Mitarbeiter im Geltungsbereich eines Tarifvertrages sein.
Ein außertariflicher Angestellter kann, muss aber kein leitender Angestellter sein.

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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