| Mutterschutz |
| Geschrieben von: Graser Rechtsanwälte | |||
| Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:44 Uhr | |||
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Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz werdender oder stillender Mütter im Berufsleben.
Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat den Arbeitsplatz so einzurichten, dass Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Mutter und des Kindes getroffen werden (§ 2 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Werden werdende oder stillende Mütter beschäftigt, so sind z.B. Sitzgelegenheiten bereit zu stellen, damit Mütter, die ständig stehen oder gehen müssen, sich zwischenzeitlich ausruhen können. Umgekehrt muss einer werdenden oder stillenden Mutter bei Arbeiten, bei denen sie ständig sitzen muss, Gelegenheit zu Unterbrechungen der Arbeit gegeben werden. Unmittelbar vor der Entbindung dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin die werdenden Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Zusammen mit der Schutzfrist nach der Geburt ergibt sich insgesamt eine beschäftigungsfreie Zeit von 14 Wochen. Der Arbeitgeber hat sich an die Schutzfristen zu halten, die ihm auf Grund des vorliegenden Attestes eines Arztes mitgeteilt werden. Zu beachten ist im Falle der Verkürzung die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 Mutterschutzgesetz: Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist der Sechswochenfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Auf diese Weise wird der generelle Mutterschutz von 14 Wochen für die Zeit vor der Geburt bis zur ersten Zeit nach der Geburt insgesamt erreicht. Müssen Sie als Arbeitnehmerin schwere körperliche Arbeiten leisten oder sind Sie mit Arbeiten betraut, in denen schädliche Einwirkungen festzustellen sind oder aber ist auf Grund der besonderen Konstitution des Kindes oder aber Ihrer eigenen Person Leben oder Gesundheit von Ihnen oder dem Kind gefährdet, dürfen Sie auch vor Beginn der Sechswochenfrist während der laufenden Schwangerschaft nicht beschäftigt werden. Sie können in einem solchen Fall mit ihrem Arzt sprechen um sich von der Arbeit befreien zu lassen. Der Arzt wird nach Prüfung der Umstände ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Als Schwangere müssen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen, auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug unmittelbar nach Erhalt der Kenntnis die zuständige Aufsichtsbehörde (Amt für Arbeitsschutz) informieren. Nach der Entbindung dürfen Sie als Mutter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz). Haben Sie eine Frühgeburt gehabt oder sind Sie Mutter von Zwillingen oder Mehrlingen geworden, erhöht sich die Frist auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen addiert sich die vor der Entbindung unterhalb von sechs Wochen in Anspruch genommene Zeit zu der genannten Frist. Bescheinigt Ihnen ein Arzt, dass Sie nach der Entbindung nicht voll einsatzfähig sind, dürfen Sie nur entsprechend Ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Arbeit herangezogen werden (§ 6 Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Stillende Mütter genießen darüber hinaus ergänzenden Kündigungsschutz hinsichtlich der in § 4 Mutterschutzgesetz genannten Tätigkeiten. Während der Stillzeit ist Ihnen auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder aber täglich eine Stunde freizugeben. Ein Verdienstausfall darf hierdurch nicht eintreten. Sie dürfen darüber hinaus während der geschützten Phasen nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden.
Sie genießen darüber hinaus während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung absoluten Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmerin bei dem Zugang der Kündigung Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hatten. Sie sind allerdings dann verpflichtet, unmittelbar nach Kenntnis die Mitteilung unverzüglich nachzuholen.
Besteht ein besonderer Grund, kann unter Umständen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses genehmigt werden. Hierzu ist die Staatliche Stelle für Arbeitsschutz zuständig. Sofern ergänzende Probleme auftreten oder aber weitere Fragen bestehen, können wir Ihnen zu diesem Themenbereich ergänzende Beratung anbieten.
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