| Nachweisgesetz |
| Geschrieben von: Graser Rechtsanwälte | |||
| Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:44 Uhr | |||
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Mit dem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen und sich dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers zu unterwerfen. Inhalt der Niederschrift muss zumindest sein:
1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort, oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsendgeldes einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie anderer Bestandteile des Arbeitsendgelds und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältniss anzuwenden sind. Aus anwaltlicher Praxis gesehen ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für beide Parteien wichtig, dass eine schriftliche Grundlage vorliegt, in der die Rechte und Pflichten niedergeschrieben sind. So ist insbesondere ein Streit darüber zu vermeiden, ob und in wie weit ein Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitszeit einseitig zu ändern, eine Versetzung vorzunehmen und/ oder Zulagen, insbesondere Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu streichen. Haben Sie als Arbeitnehmer noch keinen Nachweis über die für Sie geltenden Arbeitsbedingungen erhalten, können Sie diesen gegebenfalls über das Arbeitsgericht einklagen. Für ergänzende Fragen zu diesem Bereich steht Ihnen unser Büro jeder Zeit zur Verfügung.
Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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