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Nebentätigkeit
Geschrieben von: Graser Rechtsanwälte   
Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:45 Uhr

Wann spricht man von einer Nebentätigkeit ?

Als Nebentätigkeit wird grundsätzlich eine Tätigkeit verstanden, die Sie als Arbeitnehmer neben Ihrer Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis ausüben oder ausüben möchten. Unerheblich für die rechtliche Bewertung in Bezug auf das Hauptarbeitsverhältnis ist es, ob es sich um eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber oder aber um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

Darf ich grundsätzlich nebenher arbeiten ?

Mit Ihrem Arbeitsvertrag verpflichten Sie sich grundsätzlich nur, Ihre Arbeitskraft während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sind Sie grundsätzlich frei, außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Arbeitsleistungen auch für andere Arbeitgeber zu erbringen.

Sie können also grundsätzlich – sofern keine besondere Vereinbarung besteht – eine Nebentätigkeit aufnehmen.

Soweit die Ausübung einer Tätigkeit beruflicher Natur ist, kann sich der Arbeitnehmer auf das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) berufen.

Einschränkungen

  • Unter Umständen kann das Recht zur Ausübung von Nebentätigkeiten allerdings eingeschränkt sein.
    Aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit Ihrem Arbeitgeber ergeben sich Einschränkungen der Nebentätigkeit insoweit, als dass sie nicht gegen die Treuepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Vertragspartner, dem Arbeitgeber, verstoßen dürfen. Dies bedeutet, dass Sie Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen unterlassen müssen, die mit Ihrem Arbeitsverhältnis und den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen kollidieren können.
  • Die Arbeit im „Nebenjob“ darf dementsprechend nicht zum Nachteil des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden. Es sind dementsprechend Tätigkeiten verboten, an deren Unterlassung Ihr Hauptarbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.
    Fehlt ein berechtigtes Interesse Ihres Hauptarbeitgebers an der Einschränkung von Nebentätigkeiten, sind diese grundsätzlich erlaubt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.1999, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2001, Der Betrieb 2001, 2657).
  • Eine Nebentätigkeit ist dementsprechend auf jeden Fall dann unzulässig, wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden, weil Sie z.B. als Verkäufer in einem Möbelgeschäft nach Feierabend bei einem anderen Möbelgeschäft Tätigkeiten ausüben und somit unmittelbar in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber treten. Eine solche Nebentätigkeit verstößt gegen § 60 Handelsgesetzbuch. Die Regelung dient dazu wettbewerbliche Schranken für Arbeitnehmer zu ziehen.
  • Unzulässig sind auch Nebentätigkeiten, die Sie daran hindern, Ihre Arbeitsverpflichtungen aus dem Hauptarbeitsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt z.B. bei einem Verstoß gegen Arbeitszeitbestimmungen. Die Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis und in der Nebentätigkeit darf die gesetzlich zulässige Grenze nach § 3 Arbeitszeitgesetz nicht überschreiten.
  • Eine Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn Sie als Arbeitnehmer durch Ihre Nebentätigkeit in solch einem Umfang beansprucht werden, dass Sie Ihre normalen Arbeitspflichten nicht mehr vertragsgemäß erfüllen können. Es wäre als schädlich anzusehen, wenn Sie in Ihrer üblichen Arbeitszeit, in der Sie z.B. morgens um 6.00 Uhr Ihre Arbeit antreten, derart müde sind, weil Sie in nächtlicher Nebentätigkeit noch als Kellner in einer Diskothek beschäftigt werden und so immer wieder müde zur Arbeit kommen und aus diesem Grunde mehr Fehler als sonst machen.
  • Entscheidend sind allerdings insoweit die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und der Umfang der Nebentätigkeit, sowie die Auswirkungen auf Ihre Leistungsfähigkeit.
  • Problematisch kann es insbesondere werden, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit ausüben und gleichzeitig in Ihrer Hauptarbeitszeit als arbeitsunfähig gemeldet sind. Hier besteht die Gefahr, dass vermutet wird, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird und Sie entsprechend eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages riskieren.

Besteht eine Anzeigepflicht?

Besteht die Gefahr, dass Ihre Nebentätigkeit mit Ihrem Hauptarbeitsplatz kollidiert, sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegebenenfalls verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber über die mögliche Gefahr einer Interessenskollision zu informieren, die Nebentätigkeit wird anzeigepflichtig.

Darf mir der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?

Oftmals findet sich in Arbeitsverträgen eine Regelung, die die Ausübung einer Nebentätigkeit ganz verbietet oder sie von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig macht.

Auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts des Arbeitnehmers auf Ausübung eines Berufs sind absolute Nebentätigkeitsverbote im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu berichtigen. Dementsprechend kann eine solche Vertragsklausel nicht wirksam werden. Nur solche Nebentätigkeiten sind entsprechend verbietbar, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzten.

Liegt ein derartiges berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht vor, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nebentätigkeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.1970, AP Nr. 60 zu § 626 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).

Es ergibt sich im Ergebnis, dass in einem individuellen Arbeitsvertrag keine Verbote vereinbart werden können, die Ihnen jede Nebentätigkeit grundsätzlich verbieten.

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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