| Nebentätigkeit |
| Geschrieben von: Graser Rechtsanwälte | |||
| Donnerstag, den 16. März 2006 um 12:45 Uhr | |||
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Wann spricht man von einer Nebentätigkeit ? Als Nebentätigkeit wird grundsätzlich eine Tätigkeit verstanden, die Sie als Arbeitnehmer neben Ihrer Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis ausüben oder ausüben möchten. Unerheblich für die rechtliche Bewertung in Bezug auf das Hauptarbeitsverhältnis ist es, ob es sich um eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber oder aber um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Darf ich grundsätzlich nebenher arbeiten ? Mit Ihrem Arbeitsvertrag verpflichten Sie sich grundsätzlich nur, Ihre Arbeitskraft während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sind Sie grundsätzlich frei, außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Arbeitsleistungen auch für andere Arbeitgeber zu erbringen. Sie können also grundsätzlich – sofern keine besondere Vereinbarung besteht – eine Nebentätigkeit aufnehmen. Soweit die Ausübung einer Tätigkeit beruflicher Natur ist, kann sich der Arbeitnehmer auf das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) berufen. Einschränkungen
Besteht eine Anzeigepflicht? Besteht die Gefahr, dass Ihre Nebentätigkeit mit Ihrem Hauptarbeitsplatz kollidiert, sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegebenenfalls verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber über die mögliche Gefahr einer Interessenskollision zu informieren, die Nebentätigkeit wird anzeigepflichtig. Darf mir der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten? Oftmals findet sich in Arbeitsverträgen eine Regelung, die die Ausübung einer Nebentätigkeit ganz verbietet oder sie von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig macht. Auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts des Arbeitnehmers auf Ausübung eines Berufs sind absolute Nebentätigkeitsverbote im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu berichtigen. Dementsprechend kann eine solche Vertragsklausel nicht wirksam werden. Nur solche Nebentätigkeiten sind entsprechend verbietbar, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzten. Liegt ein derartiges berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht vor, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nebentätigkeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.1970, AP Nr. 60 zu § 626 BGB; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis). Es ergibt sich im Ergebnis, dass in einem individuellen Arbeitsvertrag keine Verbote vereinbart werden können, die Ihnen jede Nebentätigkeit grundsätzlich verbieten. Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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