| Handelsvertreter - Provision Recht auf Überprüfung |
| Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele | |||
| Mittwoch, den 22. März 2006 um 10:52 Uhr | |||
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Der Handelsvertreter hat gem. § 87 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) den Anspruch auf die Erstellung einer monatlichen Provisionsabrechnung. Die Provisionsabrechnung muss alle Informationen enthalten, die für Grund und Höhe der Provision von Bedeutung sind. In der Regel sind hier allerdings nicht alle Informationen aufgeführt, die für die Berechnung der Provision wichtig sind.
Daher gibt das Gesetz dem Handelsvertreter das Recht auf Einsicht in die Auszüge aus dem Geschäftsbuch des Unternehmens. Insofern hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass grundsätzlich folgende Informationen zu geben sind: => Auftragsdatum => Auftragsnummer => Warenwert => Warenmenge => Rechnungsdatum => Rechnungsnummer => Rechnungsbetrag => Namen und Adresse des Kunden => Darstellung, ob und in welchem Umfang das Geschäft aufgeführt wurde (§ 87 Abs. 3 HGB) => Höhe der bisher eingegangenen Zahlbeträge => Anmerkungen zu Stornierungen, sowie der Stornogründe Nur mit der vollständigen Angabe der vorgenannten Daten ist der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmen erfüllt. Gegebenenfalls kann der Anspruch gerichtlich anhängig gemacht werden. Erstellt trotz eines rechtskräftigen Urteils der Unternehmer den Buchauszug nicht, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Es ist insoweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Buchprüfer zu beauftragen, der den Auszug erstellt. Der Unternehmer kann insoweit gem. § 887 Abs. 2 Zivilprozessordnung verpflichtet werden, einen Vorschuss zur Durchführung der Ersatzvornahme zu zahlen. Bestehen Zweifel daran, dass die Auszüge vollständig und richtig erstellt wurden, kann gegebenenfalls der Anspruch auf Bucheinsichtnahme geltend gemacht werden (§ 87 c Abs. 4 HGB). Der Handelsvertreter selbst oder ein beauftragter Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger kann diese Einsicht durchführen. Besteht trotz Einsicht in das Geschäftsbuch noch Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit, besteht wiederum die Möglichkeit, den Unternehmer auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verklagen. Graser Rechtsanwälte Jürgen Graser Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201/515049 Fax.: 0201/519708 e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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