| Arbeitszeugnis |
| Geschrieben von: Graser Rechtsanwälte | |||
| Mittwoch, den 13. September 2006 um 08:18 Uhr | |||
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Gem. §§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch, 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches sich auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken hat. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, haben Sie Anspruch auf die umfassende Wiedergabe Ihrer Tätigkeiten und eine gerechte Beurteilung Ihrer Leistung und Führung im Unternehmen. Erfüllt das Arbeitszeugnis Ihrer Ansicht nach diese Anforderung nicht und scheitern auch Versuche eines Gespräches mit dem Arbeitgeber, so können Sie Ihren Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses mit Hilfe des Arbeitsgerichtes durchsetzen. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein vollständiges und gerechtes Zeugnis. Dieses bedeutet, dass Sie auch die Leistungsbeurteilung abändern können, wenn Sie nachweisen, dass Sie erheblich besser waren, als das Urteil, welches sich aus dem Zeugnis ergibt. Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis haben Sie gute Chancen das Zeugnis zu verbessern, da der Arbeitgeber im Zweifel verpflichtet ist zu beweisen, dass seine (schlechte) Beurteilung zutreffend ist. Verlangen Sie aber eine weit überdurchschnittliche Beurteilung (gut oder sehr gut), müssen Sie selbst darlegen und beweisen, dass Ihre Leistungen im Unternehmen diese sehr gute oder gute Beurteilung rechtfertigen. In der Praxis kommt es sehr selten vor, dass tatsächlich ein Prozess über den Zeugnisinhalt mit aller Konsequenz einschließlich einer Beweisaufnahme, in der gegebenenfalls Zeugen zu hören sind, durchgeführt wird. Vor dem Arbeitsgericht selbst wird zunächst ein Gütetermin anberaumt, in dem seitens des Richters versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen. Im Rahmen eines geführten Gespräches weist der Richter beide Parteien auf die bestehende Rechtslage hin, gibt seine Meinung zu dem Änderungsbegehren gütliche Einigung herbeizuführen.
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