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Bundesarbeitsgericht
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jürgen Graser, Essen - Steele   
Freitag, den 13. Juli 2007 um 15:25 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht ist ein oberster Gerichtshof des Bundes und hat seine Rechtsprechungstätigkeit im April 1954 in Kassel aufgenommen.
Im Mai 1992 hat die Unabhängige Föderalismuskommission beschlossen, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. 1993 wurde die Landeshauptstadt Erfurt als künftiger Gerichtssitz festgelegt. Dort stand in zentraler Lage am Petersberg ein geeignetes Grundstück im Eigentum des Bundes zur Verfügung. Überzeugend wirkten auch die lebendige Atmosphäre der Universitätsstadt und die gute Erreichbarkeit, die für Rechtssuchende, Anwaltschaft und ehrenamtliche Richter von großer Bedeutung ist. Im März 1994 wurde in Erfurt ein Aufbaustab eingerichtet. Am 22. November 1999 hat das Bundesarbeitsgericht seinen Dienstbetrieb in Erfurt aufgenommen. Die erste Gerichtssitzung im neuen Gebäude hat am 24. November 1999 stattgefunden.

Aufgaben des Bundesarbeitsgerichtes

Während die Arbeitsgerichte in erster Instanz durch Urteile und Beschlüsse über alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten entscheiden und die Landesarbeitsgerichte in zweiter Instanz über die Berufungen gegen die Urteile der Arbeitsgerichte und über die Beschwerden im Beschlussverfahren zu befinden haben, entscheidet das Bundesarbeitsgericht in dritter und letzter Instanz über die Revisionen gegen die Berufungsurteile der Landesarbeitsgerichte und über die Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte aufgrund von Beschwerden im Beschlussverfahren.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nur über Rechtsfragen; es ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichtes gebunden. Die Entscheidung darüber, ob das angefochtene Berufungsurteil Rechtsfehler enthält, dient sowohl dem Interesse der Parteien an einem richtigen und sachgerechten Urteil, als auch der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit der Stärkung der Rechtssicherheit sowie der Rechtsfortbildung.

 

Während die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte durch Kammern mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern Recht sprechen, entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Senate. Jeder Senat wird in der Regel in der Besetzung mit einem Vorsitzenden Richter, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig.

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gewährleistet auch in der dritten Instanz eine enge Beziehung zwischen Gericht und praktischem Arbeitsleben, die für eine lebensnahe Anwendung und Fortbildung des Arbeitsrechts durch die Rechtsprechung unerlässlich ist. Die ehrenamtlichen Richter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens haben und sollen mindestens 5 Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen außerdem längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein. Sie besitzen daher Fachkunde und praktische Erfahrungen, die die Lösung schwieriger arbeitsrechtlicher Probleme erleichtern. Diese Richter werden aufgrund von Vorschlagslisten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Dauer von 5 Jahren berufen.


Die Berufsrichter in den Senaten werden nach dem Richterwahlgesetz vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz entscheidet, und einem Richterwahlausschuss, dem die zuständigen Landesminister und die gleiche Zahl von vom Bundestag gewählten Mitgliedern angehören, gemeinsam berufen und vom Bundespräsidenten zu Richtern auf Lebenszeit ernannt.

ie Zahl der Senate hängt von der Geschäftsbelastung des Gerichtes ab und wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz festgelegt. Zur Zeit bestehen beim Bundesarbeitsgericht zehn Senate mit insgesamt 34 Berufsrichtern und 210 ehrenamtlichen Richtern. An der Spitze des Bundesarbeitsgerichts steht der Präsident. Er ist sowohl als Richter Vorsitzender eines Senates, wie auch Leiter der Gerichtsverwaltung.

 

Verfahren des Bundesarbeitsgerichtes


Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass das Rechtsmittel der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zulässig ist. Das ist der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht in der Entscheidung die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zugelassen hat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder aber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer Kammer des eigenen oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht. Die Revision bzw. Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Gegen die Nichtzulassung der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann wegen Divergenz Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann nur in bestimmten tarifrechtlichen Streitigkeiten Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung bzw. mündlichen Anhörung der Beteiligten im Beschlussverfahren. Die Entscheidung des Senates ergeht je nach Verfahrensart durch Urteil oder durch Beschluss. Ist die angefochtene Entscheidung zutreffend, so weist der Senat die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zurück. Ist dagegen die Revision begründet, so wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sich alle zur Beurteilung notwendigen Tatsachen aus der angefochtenen Entscheidung ergeben und die Sache entscheidungsreif ist. ind aber die nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts erheblichen Tatsachen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, muss der Senat das Urteil bzw. den Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Das Landesarbeitsgericht ist dann an die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts gebunden.

 

 

Graser Rechtsanwälte

Jürgen Graser

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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