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LAG Berlin - Brandenburg: Fristlose Kündigung wegen 1,30 € rechtswirksam
Dienstag, den 24. Februar 2009 um 11:27 Uhr
Landesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons (1,30 €) zum eigenen Vorteil war rechtens
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat heute das Urteil im Kündigungsrechtsstreit einer vom Arbeitgeber fristlos gekündigten Kassiererin verkündet und die Kündigung, wie schon das Arbeitsgericht in erster Instanz, auch in zweiter Instanz als rechtmäßig bezeichnet.
Die seit 1977 als Kassiererin beschäftigte Klägerin habe 2 ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Cents unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst. Dies stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts anhand der von der Klägerin selbst eingeräumten Umstände, anhand der weiteren unstreitigen Umstände wie des Kassenjournals und anhand der Zeugenaussagen fest. Die die Klägerin belastenden Zeugenaussagen hat das Gericht als glaubhaft eingestuft.
Dieses Verhalten der Klägerin stellte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der es für den Arbeitgeber als
unzumutbar erscheinen ließ, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Das Gericht hat dabei zunächst die Voraussetzungen einer „Verdachtskündigung“ als erfüllt angesehen. Soweit die Klägerin gegen das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-richts völlig unangefochtene Institut der Verdachtskündigung Bedenken erhoben hatte, hat es solche als nicht gerechtfertigt angesehen. Anders als von der Klägerin – und in Teilen der Öffentlichkeit – dargestellt, genüge für eine Verdachtskündigung nicht ein „bloßer“ Verdacht auf eine Straftat. Voraussetzung sei vielmehr das Vorliegen eines „dringenden“ Verdachts einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen, nicht aber auf bloße Unterstellungen des Arbeitgebers gründen und die Begehung einer Straftat massiv nahe legen müsse. Das Vor-liegen solcher dringender Verdachtsmomente (Tatsachen) müsse im Übrigen vom Arbeitge-ber bewiesen werden. Es sei völlig falsch, wenn gelegentlich so getan werde, als müsse der Arbeitnehmer seine „Unschuld beweisen“. Das oft gebrauchte Argument der „Unschuldsvermutung“ greife hier im Übrigen nicht; es gehe nicht um eine Verurteilung aufgrund des Strafrechts, vielmehr werde das (arbeitsrechtliche) Kündigungsrecht vom „Prognoseprinzip“ beherrscht, das danach frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat des Arbeitnehmers noch zumutbar sei oder nicht. Das sei etwas völlig anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines begangenen Vermögensdeliktes.
Im zu entscheidenden Rechtsstreit sei das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände dabei unabhängig von der Rechtfertigung der Kündigung bereits als Verdachtskündigung sogar davon ausgegangen, dass hier nicht nur ein „Verdacht“ gegeben sei, sondern dass die Tatbegehung durch die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts feststehe.
Bei Begehung von Straftaten durch den Arbeitnehmer sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; der Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten auch nur einmalig dulden werde.
Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Klägerin und ihre langjährige Beschäftigungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern könne es auch nicht auf den Wert der entwendeten Ware ankommen, das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, und das auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Durch eine entsprechende Tatbegehung einer Kassiererin entstehe ein irreparabler Vertrauensverlust. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Vertrauensverlust gegenüber der als Kassiererin beschäftigten Klägerin, nicht aber der Wert der Sache (1,30 €) maßgeblicher Kündigungsgrund sei.
Der Vertrauensverlust sei im zu entscheidenden Fall noch nachhaltiger gewesen, weil die Klägerin im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht habe, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt waren, einfach fallengelassen hat. So habe sie beispielsweise ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet, die nichts mit der Sache zu tun gehabt hatte.
Nach alledem sei die Interessenabwägung zuungunsten der Klägerin ausgefallen; die Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.
Der Arbeitgeber habe sich im Einzelfall nicht anders verhalten, als es Einzelhandelsunternehmen bei Vermögensdelikten einer Kassiererin tun, ein Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an Streikaktionen sei nicht erkennbar.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Az.: 7 Sa 2017/08

advoteam Graser - Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jürgen Graser
Essen - Steele
 
EuGH: Urlaub verfällt nicht bei Krankheit
Mittwoch, den 21. Januar 2009 um 06:36 Uhr
EUGH, Entscheidung vom 20.01.2009, Az.: C-350/06 u. C-520/06: Urlaub verfällt nicht bei längerer Erkrankung
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers nicht alleine wegen der  in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgesehenen Frist verfällt. Die gesetzliche Regelung verstösst gegen die Richtlinie des Europäischen Rates Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Herr Schultz-Hoff, der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, war seit dem
1. April 1971 bei der DRB beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 lösten sich bei Herrn
Schultz-Hoff, der als Schwerbehinderter anerkannt war, Zeiten krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit und Zeiten der Arbeitsfähigkeit ab. Im Jahr 2004 war er bis Anfang
September arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zum 30. September
2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben.
12 Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte Herr Schultz-Hoff bei der DRB, ihm
ab dem 1. Juni 2005 den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004, den Bezugszeitraum,
zu gewähren. Am 25. Mai 2005 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt,
dass zuvor der zuständige ärztliche Dienst die Dienstfähigkeit des Betroffenen
feststellen müsse. Im September 2005 stellte die DRB die Arbeitsunfähigkeit von
Herrn Schultz-Hoff fest und bewilligte ihm als Rentenversicherungsträger eine unbefristete
Rente rückwirkend ab 1. März 2005.
13 Herr Schultz-Hoff erhob beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage auf Abgeltung des
nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005, die Bezugszeiträume.
14 Die DRB macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen noch fortbestehe,
also über den Übertragungszeitraum hinaus, der gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes
vom 8. Januar 1963 in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung einem Arbeitnehmer eingeräumt werde, der seinen Jahresurlaub aus dringenden
betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht während des Bezugszeitraums
habe nehmen können. Folglich seien die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
nach deutschem Recht verfallen, und Herr Schultz-Hoff habe keinen Abgeltungsanspruch
für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
15 Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage von Herrn Schultz-Hoff ab, der
Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegte.
16 Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nach den
einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht
am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines
Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung
zugunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer
bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene
bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten
werden.
17 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob Art. 7 der Richtlinie
2003/88 diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässt, und hat deshalb
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer
auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen
[und dass] insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht geUrteil
“Kündigungsgrund Rauchen ” Seite 6
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 JURACity Uhlstr. 19-23 . 50321 Brühl . (02232) 9450 4040 . (02232) 94 50 40 45 
nommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen
werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer
im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf
des Urlaubsjahrs bzw. des gesetzlich, kollektiv oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums
ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle
Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung)
zusteht, oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche
Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht,
wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub
oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im
Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschu ldigtem Fehlen
(wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr?
Der EuGH hat zunächst das Verfahren mit einem gleichgelagerten Fall aus Grossbrittanien verbunden und in beiden Fällen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer entschieden.

Jürgen Graser
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Essen




 
LAG Düsseldorf: Umfang der Unterrichtungsverpflichtung bei Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Montag, den 03. November 2008 um 07:34 Uhr

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.08.08 über den notwendigen Umfang einer Unterrichtung der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges informiert. (Az.:6 Sa 845/08). Der Tenor lautet wie folgt:

1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.

Bedeutung:

Im Falle eines Betriebsüberganges hat der Arbeitnehmer das Recht, binnen eines Monats nach Kenntnisnahme und Zusendung des Informationsschreibens dem Betriebsübergang zu widersprechen; in diesem Falle verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Stichwortverzeichnis zum Thema "Betriebsübergang". Ist jedoch die Information nicht vollständig und entsprechend den rechtlichen Anforderungen, beginnt der Fristablauf nicht. Der Widerspruch kann demgemäss auch zu einem späteren Zeitpunkt (eingeschränkt durch mögliche Vewirkungsgründe) noch erhoben werden.

Haben Sie Fragen zu dem hier angesprochenen Problemkreis? Wir erteilen Ihnen gerne ergänzenden Rechtsrat.

Anmerkung:
Zu diesem Urteil gibt es mehrere Parallelentscheidungen:
6 Sa 1809/07
6 Sa 2199/07
6 Sa 2252/07
6 Sa 2256/07
6 Sa 148/08

Jürgen Graser
Rechtsanwalt
advoteam
Graser - Rechtsanwälte

 

 

 
LAG Düsseldorf: Anspruch des Betriebsrats auf Internetanschluss
Montag, den 03. November 2008 um 07:14 Uhr

Das LAG Düsseldorf hat am 02.09.2008 entschieden:

1. Zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehört grundsätzlich auch ein Anschluss an das Internet und die Ermöglichung externer E-Mail-Kommunikation. Einen Anspruch, dass jedes Betriebsratsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang erhält und ihm eine externe E-Mail-Adresse eingerichtet wird, hat der Betriebsrat nur, wenn dies für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch in dessen Räumen einen PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen.

2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Wenn nur zwei Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang ermöglich wird, erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats nur teilweise.

(LAG Düsseldorf, Beschluss v. 02.09.08 Az.: 9 TaBV 08/08)

 
BAG: Haftung aus Betriebsübergang bei Übernahme durch mehrere Unternehmen?
Montag, den 30. Juli 2007 um 06:46 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.07.07 entschieden, dass ein Betriebsübergang nicht angenommen werden kann, wenn mehrere Unternehmen aus dem insolventen Betrieb unterschiedliche Geräte und Sachgegenstände übernommen werden und so nicht klar wird, dass "der Betrieb" im Ganzen auf ein anderes Unternehmen übergeht. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg- Kammern Mannheim - vom 23. Februar 2006 - 19 Sa 43/05 -
 
BAG: Auskunftspflicht über bestehende Versicherung -Haftung-
Montag, den 30. Juli 2007 um 06:43 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.07.07 entschieden, dass der Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer über das Bestehen eines Gruppenunfallversicherungsvertrages informieren muss, wenn er die persönliche Haftung vermeiden will. Im zu entscheidenden Fall konnte ein Arbeitnehnmer als Opfer eines Unfalls Versicherungsleistungen nicht mehr geltend machen, da der Arbeitgeber über den Bestand einer Versicherung nicht informiert hatte und Fristen verstrichen waren. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14. Juli 2006 - 6 Sa 105/05 -
 
BAG: Vererblichkeit von Abfindungsansprüchen nach § 1 KSchG
Mittwoch, den 25. Juli 2007 um 16:28 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.07 entschieden, dass der nach § 1a KSchG entstehende Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht entstanden und daher nicht vererblich ist. Stirbt der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, die gesetzlich, tariflich oder vertraglich vorgesehen ist, ist somit durch den Arbeitgeber keine Abfindung mehr an die Erben zu zahlen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2005 - 19 Sa 1491/05 - Dieses Ergebnis lässt sich durch sachgerechte Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber mit Hilfe einer anwaltlich geprüften Vereinbarung vermeiden.

Rechtsanwalt Jürgen Graser
Graser - Rechtsanwälte
Bochumer Straße 50
45276 Essen

 
BAG: Vererblichkeit von Abfindungsansprüchen nach § 1 KSchG
Mittwoch, den 25. Juli 2007 um 16:27 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.07 entschieden, dass der nach § 1a KSchG entstehende Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht entstanden und daher nicht vererblich ist. Stirbt der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, die gesetzlich, tariflich oder vertraglich vorgesehen ist, ist somit durch den Arbeitgeber keine Abfindung mehr an die Erben zu zahlen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. November 2005 - 19 Sa 1491/05 - Dieses Ergebnis lässt sich durch sachgerechte Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber mit Hilfe einer anwaltlich geprüften Vereinbarung vermeiden. Rechtsanwalt Jürgen Graser Graser - Rechtsanwälte Bochumer Straße 50 45276 Essen
 
BAG: Unzulässigkeit der Tätigkeit e. Rechtsanwaltes nach Entzug der Zulassung
Dienstag, den 24. Juli 2007 um 15:51 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.07.07 entschieden, dass ein Rechtsanwalt dann nicht mehr tätig werden kann, wenn ihm die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen worden ist. Die dem jeweiligen Mandanten gem. § 85 ZPO zurechenbaren Handlungen werden nach Entzug der Zulassung nicht mehr zugerechnet, da mit Wegfall der Zulassung keine prozessualen Wirkungen entstehen können. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2006 - 14 Sa 57/06 -
 
BAG: Arbeitsverhältnis endet mit Geschäftsführervertrag
Dienstag, den 24. Juli 2007 um 15:47 Uhr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.07: Schliesst ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen Vertrag über die Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer im gleichen Unternehmen (Geschäftsführerdienstvertrag), wird rechtlich davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag gleichzeitig beendet wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2006 - 1 Sa 632/05 -
 
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