| BAG - Widerrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs |
| Mittwoch, den 15. März 2006 um 18:04 Uhr | |||
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.03.2006 entschieden, dass es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt, den Arbeitnehmer zum Zweck des Urlaubs freizustellen, § 7 I BUrlG.
Stellt er jedoch wideruflich von der Arbeitsverpflichtung frei, geht der Urlaubsanspruch nicht verloren. Der Urlaub muss dann noch in Form der Abgeltung ausgezahlt und abgerechnet werden.
Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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