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BAG - Widerrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs
Mittwoch, den 15. März 2006 um 18:04 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.03.2006 entschieden, dass es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt, den Arbeitnehmer zum Zweck des Urlaubs freizustellen, § 7 I BUrlG.
Stellt er jedoch wideruflich von der Arbeitsverpflichtung frei, geht der Urlaubsanspruch nicht verloren. Der Urlaub muss dann noch in Form der Abgeltung ausgezahlt und abgerechnet werden.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 -

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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