| BAG - Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige |
| Mittwoch, den 05. April 2006 um 15:22 Uhr | |||
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.03.2006 entschieden, dass die gemäß § 17 Abs.1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderliche Anzeige von Massenentlassungen durch Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen vor einer, im Gesetz näher genannten Anzahl von Arbeitnehmern erfolgen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der bisherigen Rechtsprechung vertreten, dass die Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig erfolgen muss, bevor der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Dies entsprach dem Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausspruch der entsprechenden Kündigung. Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch hierzu unter Bezugnahme auf die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG(NERL) in der Rechtssache „JUNK“ entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers als „Entlassung“ aufzufassen ist. Dementsprechend ist eine Rechtsänderung eingetreten. Für Arbeitgeber ist darauf zu achten, dass in den Fällen, in denen gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz eine Massenentlassungsanzeige erfolgt, nunmehr die Verfahrensweise geändert werden muss.
Graser Rechtsanwälte
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