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BAG: Wettbewerbsverbot gilt auch nach Probezeit
Dienstag, den 15. August 2006 um 16:33 Uhr
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden hat, gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der vereinbarten Probezeit gekündigt wird. Ein Arbeitgeber kann sich nur dann ausreichend absichern, wenn er eine konkrete Vereinbarung für den Fall der Kündigung in der Probezeit trifft.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2006 - 10 AZR 407/05 -