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BAG: Kündigung muss immer in drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden
Dienstag, den 10. Juli 2007 um 06:48 Uhr

Klarstellende Entscheidung des BAG: Kündigungsschutzklage muss auch in Fällen der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen erhoben werden !
Auf Kündigungen von Arbeitnehmer findet in der Regel, sofern im Betrieb mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz. Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden, § 13 KSchG.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19. Juni 2007 - Aktenzeichen 1 AZR 396/06 klarstellend entschieden, dass diese Frist auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist und eigentlich noch gar keinen gestzlichen Kündigungsschutz über das KSchG genießt.
Daher wichtig: Innerhalb von 3 Wochen nach Eintreffen des Kündigungsschreibens bei Ihnen muß zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers die Klage beim Arbeitsgericht erhoben sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. März 2006 - 12 Sa 274/05 -

Graser - Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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