| LAG Düsseldorf: Umfang der Unterrichtungsverpflichtung bei Betriebsübergang (§ 613a BGB) |
| Montag, den 03. November 2008 um 07:34 Uhr | |||
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Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.08.08 über den notwendigen Umfang einer Unterrichtung der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges informiert. (Az.:6 Sa 845/08). Der Tenor lautet wie folgt: 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -) Bedeutung: Im Falle eines Betriebsüberganges hat der Arbeitnehmer das Recht, binnen eines Monats nach Kenntnisnahme und Zusendung des Informationsschreibens dem Betriebsübergang zu widersprechen; in diesem Falle verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Stichwortverzeichnis zum Thema "Betriebsübergang". Ist jedoch die Information nicht vollständig und entsprechend den rechtlichen Anforderungen, beginnt der Fristablauf nicht. Der Widerspruch kann demgemäss auch zu einem späteren Zeitpunkt (eingeschränkt durch mögliche Vewirkungsgründe) noch erhoben werden. Haben Sie Fragen zu dem hier angesprochenen Problemkreis? Wir erteilen Ihnen gerne ergänzenden Rechtsrat. Anmerkung: Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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