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EuGH: Urlaub verfällt nicht bei Krankheit
Mittwoch, den 21. Januar 2009 um 06:36 Uhr
EUGH, Entscheidung vom 20.01.2009, Az.: C-350/06 u. C-520/06: Urlaub verfällt nicht bei längerer Erkrankung
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers nicht alleine wegen der  in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgesehenen Frist verfällt. Die gesetzliche Regelung verstösst gegen die Richtlinie des Europäischen Rates Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Herr Schultz-Hoff, der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, war seit dem
1. April 1971 bei der DRB beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 lösten sich bei Herrn
Schultz-Hoff, der als Schwerbehinderter anerkannt war, Zeiten krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit und Zeiten der Arbeitsfähigkeit ab. Im Jahr 2004 war er bis Anfang
September arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zum 30. September
2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben.
12 Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte Herr Schultz-Hoff bei der DRB, ihm
ab dem 1. Juni 2005 den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004, den Bezugszeitraum,
zu gewähren. Am 25. Mai 2005 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt,
dass zuvor der zuständige ärztliche Dienst die Dienstfähigkeit des Betroffenen
feststellen müsse. Im September 2005 stellte die DRB die Arbeitsunfähigkeit von
Herrn Schultz-Hoff fest und bewilligte ihm als Rentenversicherungsträger eine unbefristete
Rente rückwirkend ab 1. März 2005.
13 Herr Schultz-Hoff erhob beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage auf Abgeltung des
nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005, die Bezugszeiträume.
14 Die DRB macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen noch fortbestehe,
also über den Übertragungszeitraum hinaus, der gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes
vom 8. Januar 1963 in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung einem Arbeitnehmer eingeräumt werde, der seinen Jahresurlaub aus dringenden
betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht während des Bezugszeitraums
habe nehmen können. Folglich seien die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
nach deutschem Recht verfallen, und Herr Schultz-Hoff habe keinen Abgeltungsanspruch
für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
15 Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage von Herrn Schultz-Hoff ab, der
Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegte.
16 Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nach den
einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht
am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines
Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung
zugunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer
bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene
bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten
werden.
17 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob Art. 7 der Richtlinie
2003/88 diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässt, und hat deshalb
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer
auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen
[und dass] insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht geUrteil
“Kündigungsgrund Rauchen ” Seite 6
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nommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen
werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer
im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf
des Urlaubsjahrs bzw. des gesetzlich, kollektiv oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums
ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle
Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung)
zusteht, oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche
Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht,
wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub
oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im
Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschu ldigtem Fehlen
(wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr?
Der EuGH hat zunächst das Verfahren mit einem gleichgelagerten Fall aus Grossbrittanien verbunden und in beiden Fällen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer entschieden.

Jürgen Graser
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Essen