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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2009
Dienstag, den 23. Februar 2010 um 12:45 Uhr

Kündigung wegen der Verletzung von arbeitsrechtlichen Weisungen:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 03.04.2009 enschieden, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber zwar seine arbeitsrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung aber weder abgemahnt wurde, noch seitens des Arbeitgebers ausreichende Versuche gemacht wurden, Unstimmigkeiten (hier: wegen Abrechnungen und Aufzeichnungen im Fahrtenbuch) aufzuklären.
Hierzu hat das LAG folgende Grundsätze herausgearbeitet:
1. Von einer Nachhaltigkeit im Willen und einer intensiven Weigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn es an einer Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne fehlt, deren Erfolglosigkeit einen Schluss auf eine Nachhaltigkeit im Willen ermöglichen kann.

2. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden.

3. Hat der Arbeitnehmer ein diesen Anforderungen genügendes Fahrtenbuch der Arbeitgeberin überlassen und erfüllen seine auf entsprechenden Formularen vorgenommenen handschriftlichen Aufzeichnungen nicht einmal ansatzweise die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, können Divergenzen zwischen den lückenhaften und ersichtlich nicht zur Vorlage an die Arbeitgeberin bestimmten handschriftlichen Aufzeichnungen und dem von der Arbeitgeberin geführten "elektronischem Fahrtenbuch" den Schluss auf eine Manipulation des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher belegen.

4. Bei Divergenzen zwischen handschriftlichen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und elektronischer Erfassung seitens der Arbeitgeberin ist dieser zuzumuten, vor einer außerordentlichen Kündigung mit milderen Maßnahmen zu reagieren und den Arbeitnehmer insbesondere zunächst aufzufordern, die aus Sicht der Arbeitgeberin bestehenden Widersprüche aufzuklären.