| Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz nach Antrag auf Gleichstellung |
| Donnerstag, den 25. Februar 2010 um 04:35 Uhr | |||
BAG: Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung und GleichstellungDas Bundesarbeitsgericht hat am 01.03.2007 (Az: 2 AZR 217/06) entschieden, dass gem. § 90 Abs. 2a SGBIX auch ein Arbeitnehmer einen erweiterten Schutz vor Kündigungen geniesst, der nicht als Schwerbehinderter anerkannt ist, aber einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt hat, wenn dieser 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt worden ist. Die im Urteil klagende Arbeitnehmerin hatte einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestellt. Drei Tag später wurde ihr gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hatte. Nachdem die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben hatte, wurde die Gleichstellung rückwirkend auf den Tag der Antragstellung zuerkannt. Es stellte sich die zu entscheidende Frage, ob die Kündigung im Hinblick auf § 85 SGB IX mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Die Klägerin hatte leider keinen Erfolg. Unter Berufung auf die Regelung in § 90 Abs. 2a SGB IX ging das Gericht davon aus, dass diese unbestimmt gehaltene Vorschrift so auszulegen sei, dass Schwerbehinderte nur dann den besonderen Kündigungsschutz von § 85 SGB IX in Anspruch nehmen können, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt wurden oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt haben. Gleiches soll nach Auffassung des BAG für den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte gelten. Soweit die Gleichstellung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits festgestellt wurde, soll der Arbeitnehmer der vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, den besonderen Kündigungsschutz nur dann geltend machen können wenn er den Antrag mindestens drei Wochen vor Ausspruch der der Kündigung gestellt hat.
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