| Anspruch auf Gehaltsnachzahlung ? Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Lasten der Zeitarbeitsunternehmen |
| Freitag, den 17. Dezember 2010 um 06:07 Uhr | |||
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Wichtig für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen: In den vergangenen Jahren haben immer mehr Zeitarbeitsunternehmen Mitarbeiter mit sehr schlecht bezahlten Bedingungen eingestellt. In diesen Arbeitsverträgen wurde in der Regel auf Tarifverträge verwiesen, die der Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsunternehmen mit der Christlichen Gewerkschaft abgeschlossen hatte. Viele Arbeitsrechtler und die Gewerkschaften hatten von vornherein die Vermutung, dass diese Gewerkschaft sehr eng mit den Arbeitgeberunternehmen und deren Verbänden verbunden war, da die Bedingungen im Wesentlichen auf die Arbeitgeber zugeschnitten waren und die Arbeitnehmer benachteiligten. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 verbindlich entschieden, dass die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht berechtigt ist und war, mit Arbeitgebern Tarifverträge zu verhandeln und für Arbeitnehmer so verbindliche wirkende Tarifvereinbarungen, insbesondere Gehalts- und Lohnvereinbarungen zu schließen. Dies bedeutet für die Arbeitnehmer von Unternehmen, in denen solche Tarifverträge angewendet werden, dass unter Umstäden erhebliche Nachzahlungsansprüche geltend gemacht werden können. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die Arbeitnehmer berechtigt, Gehaltsdifferenzen einzufordern und haben insoweit die Möglichkeit, ihre Forderungen auch gerichtlich durchzusetzen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
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