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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Kündigung bei Vertrauensverlust - ausserordentliche Kündigung möglich
Mittwoch, den 06. Juli 2011 um 04:01 Uhr

Das Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz hat am 20.01.2011 entschieden, dass die Kündigung von Arbeitnehmer in einer Vertrauensposition schon aufgrund des Vertrauensverlustes rechtswirksam ist, wenn der Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern und er durch sein Verhalten den Anschein begründet, er Arbeitsbeziehungen ausnutzt, um sich private Vorteile zu verschaffen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer die Kontakte zu einem einen Auftragnehmer seines Arbeitgebers genutzt, um private Transportfahrten zu ermöglichen. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt:  Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Interessen bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hate bereits das Arbeitsgericht zutreffend die vom Kläger eingeräumten zwei privaten Transportfahrten durch Mitarbeiter der Firma B. in einem Fahrzeug der Firma B. als Vorteilsannahme und einen an sich als wichtiger Grund geeigneten Kündigungssachverhalt bewertet.

Die dagegen in der Berufung erhobenen Einwände, der Kläger habe bei der Annahme nicht in Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit gehandelt (1), es habe sich nach zutreffender Bewertung um einen Freundschaftsdienst gehandelt (2), dessen Wert äußerst gering sei (3), und die Beklagte habe ihre Kündigung nicht maßgeblich auf diesen Kündigungsgrund gestützt (4), rechtfertigten auch nach Auffassung des streitentscheidenden Landesarbeitsgerichtes keine andere Bewertung.

(1) Seine Auffassung, bei der ihm vorgeworfenen Entgegennahme von Transportdienstleistungen durch Mitarbeiter und Fahrzeuge der Firma B. habe er nicht in Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit gehandelt, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht näher begründet. Demgegenüber hat das erstinstanzliche Urteil konkret ausgeführt, dass entscheidend ist, dass der Kläger beruflich erlangte Kontakte ausgenutzt hat, um hieraus einen privaten Vorteil zu erzielen. Er wendete sich mit seiner Frage nach privaten Transportleistungen gerade nicht an private Freunde oder Arbeitskollegen, sondern an Monteure einer Fremdfirma, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu kontrollieren hatte

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 Az.: 11 Sa 447/10