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BAG - Keine Kündigung zur Absenkung des Lohns
Mittwoch, den 15. März 2006 um 09:00 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung am 02.01.2006 entschieden, dass eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung nicht sozial gerechtfertigt ist, sofern nicht tatsächlich ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht, dass der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegen steht.
Im Streitfall ging es darum, dass ein Arbeitnehmer bei einer Verleihfirma beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag war ein Entgelt vereinbart. Durch eine neue gesetzliche Regelung wurde die Möglichkeit eröffnet, durch Vereinbarungen mit Arbeitnehmern einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen.

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit einer Änderungskündigung gekündigt und dem Arbeitnehmer angeboten, den Tarifvertrag zur Anwendung zu bringen und mit verringertem Entgelt weiter zu arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Kündigung zurückgewiesen und der Klage stattgegeben.

Es bedürfe der Darlegung, dass ein dringendes betriebliches Bedürfnis zur Gehaltsabsenkung bestehe. Dies könne immer nur dann angenommen werden, wenn die Gefahr der Insolvenz besteht und der Arbeitgeber darlegt, dass zur Vermeidung der Insolvenz weitere und umfassende Maßnahmen getroffen wurden und diese nicht ausreichen, den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens zu garantieren.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02. Januar 2006 - 2 AZR 126/05

 

Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser
Rechtsanwalt
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