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Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele
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Mittwoch, den 15. März 2006 um 15:59 Uhr |
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Wurde im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (OWi) begangen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde eingeleitet. Wird das Verfahren nicht eingestellt und erachtet die Verwaltungsbehörde die Ahndung der Tat mit einer Geldbuße für geboten, wird ein Bußgeldbescheid gegen den durch die Verwaltungsbehörde ermittelten Fahrer oder Halter des betroffenen Fahrzeugs erlassen. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Nachdem Einspruch eingelegt wurde, überprüft die Verwaltungsbehörde den erlassenen Bußgeldbescheid. Kommt die Verwaltungsbehörde dabei zu dem Ergebnis, dass der Tatvorwurf nicht zu entkräften ist, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft gesandt, die den Vorgang an den zuständigen Richter weiterleitet. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein und unterlässt die weiteren Ermittlungen. Wurde die Angelegenheit an das Amtsgericht abgegeben, kommt es nach einigen Wochen zu einem Gerichtstermin. Dies ist der späteste Termin, zu dem Sie den Rat eines Rechtsanwaltes einholen sollten. In dem gerichtlichen Verfahren entscheidet dann der Richter eigenständig über die Tatvorwürfe. Das Verfahren vor Gericht kann mit einem Freispruch, einer Einstellung, einer Verurteilung, aber auch durch Rücknahme des Einspruchs des Beschuldigten enden.
Zu beachten ist, dass im Bußgeldverfahren kein Verschlechterungsverbot gilt. Dies bedeutet, dass nach Einlegung des Einspruchs die sich in dem Bußgeldbescheid enthaltenen Rechtsfolgen (Geldbuße/ Punkte/ Fahrverbot) verschärfen können. Vor Einlegung des Einspruchs sollten Sie daher die Auskunft eines Rechtsanwaltes einholen.
Birgit Bugiel Rechtsanwältin Graser Rechtsanwälte Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bochumer Str. 50 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail:
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