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Eingetragene Lebenspartnerschaft
Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele   
Mittwoch, den 15. März 2006 um 14:48 Uhr

Seit 2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen. Vor dem Standesbeamten können die Partner erklären, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen wollen. Beide Partner müssen einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Möglich ist auch die Führung eines Doppelnamens.

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart haben. Während des Getrenntlebens besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Ebenso ist bei einer Trennung der Hausrat zwischen den Lebenspartnern angemessen zu verteilen und es kann bei Unstimmigkeiten über die gemeinsame Wohnung ein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann (ähnlich wie eine Scheidung der Ehe) aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft muss bei dem zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Sind sich beide Lebenspartner über die Aufhebung einig, ist es ausreichend, wenn nur ein Lebenspartner anwaltlich vertreten ist, um den Antrag zu stellen. Der andere Lebenspartner kann dann der Aufhebung zustimmen. Es bedarf dann keines zweiten Rechtsanwaltes. Das Gericht hebt die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Antrag auf, wenn die Lebenspartner entweder - seit einem Jahr getrennt leben und der andere Lebenspartner der Aufhebung zustimmt oder einen eigenen Antrag auf Aufhebung stellt,- das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann,- die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,- die Fortsetzung der eingetragenen Lebenspartnerschaft für einen der Partner aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Das Gericht entscheidet bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur über die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, sondern es wird auch von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn dies nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zuvor ausgeschlossen worden ist. Der Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn die Parteien innerhalb eines Jahres nach Abschluss, den Antrag auf Aufhebung stellen. Die Regelung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist relativ neu, was zu der Einschränkung geführt hat, dass der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen ist, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 1.Januar 2002 begründet worden ist. Nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt bestehen. Kann ein Partner nach der Aufhebung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Lebensunterhalt.

Graser Rechtsanwälte
Birgit Bugiel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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