Home Fachgebiete Familienrecht Stichwortregister Aufstockungsunterhalt

Unsere Kanzlei

Aufstockungsunterhalt
Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele   
Mittwoch, den 15. März 2006 um 14:53 Uhr
Nach Scheidung der Ehe ist jeder Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst zu sorgen.

Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sind daher die Ausnahme und nicht, wie verbreitet angenommen, die Regel. Eine dieser Ausnahmen stellt nach der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II Bürgerliches Gesetzbuch dar. Dieser Anspruch soll das angemessene Einkommen desjenigen Ehegatten sicherstellen, der während der Ehe schlechter verdient hat (z.B. durch Betreuung eines Kindes). Der Aufstockungsunterhalt ist neben dem Betreuungsunterhalt die häufigste Form des nachehelichen Unterhalts und soll das Einkommensgefälle insbesondere bei  Doppelverdienerehen ausgleichen. Der Aufstockungsunterhalt kann sowohl nach der Dauer, als auch nach der Höhe begrenzt werden.

Auf ihn kann nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 im Gegensatz zum Betreuungsunterhalt wirksam in einem Ehevertrag verzichtet werden.  Ergibt sich bei der Berechnung des Aufstockungsunterhaltes nur ein geringer Anspruch des Unterhaltsberechtigten von unter 50 €, muss der Aufstockungsunterhalt nicht gezahlt werden. Der Anspruch ist aufgrund einer vernachlässigbaren Größe erst gar nicht entstanden. Zur Berechnung des Aufstockungsunterhaltes kommt es wie bei allen Unterhaltsberechnungen auf das Nettoeinkommen der Parteien an. Zur konkreten Berechnung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt sollten Sie Rat bei einem Rechtsanwalt einholen, da die Berechnung nicht nur von individuellen Aspekten abhängig ist, sondern auch die sich ständig wechselnde Rechtsprechung zu diesem Thema zu beachten ist.


Graser Rechtsanwälte
Birgit Bugiel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz
45276 Essen
Tel.: 0201 51 50 49
Fax : 0201 51 97 08
mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.