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Abänderungsklage
Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele   
Mittwoch, den 15. März 2006 um 14:54 Uhr

Besteht bereits ein Urteil, ein Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde bezogen auf Zahlung von Unterhalt, so können diese mit einer Abänderungsklage wieder geändert werden. Voraussetzung dafür ist eine Änderung der (zumeist wirtschaftlichen) Verhältnisse, welche bei der Entstehung des Urteils, des Vergleichs oder der Jugendamtsurkunde maßgebend waren. Die Rechtsprechung setzt dabei eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei von mindestens 10 % voraus. Des weiteren muss sich die Änderung erst nachträglich eingestellt haben, d.h. die Veränderung muss nach dem Urteil, dem abgeschlossenen Vergleich oder nach dem Erstellen der Jugendamtsurkunde eingetreten sein. Die Abänderungsklage kann sowohl von dem Unterhaltsberechtigten eingereicht werden, als auch von dem Unterhaltsverpflichteten.

Sollten Sie eine Abänderungsklage anstreben raten wir Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Voraussetzungen für Sie umfassend überprüft und Ihnen die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Abänderungsklage aufzeigt. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, die Hinzuziehung eines Experten ist aber bei diesem komplexen Thema durchaus ratsam.