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Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele
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Mittwoch, den 15. März 2006 um 13:55 Uhr |
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Bei Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten oder in anderen Fällen auf Antrag einer Partei wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
- Zugewinnausgleich im Falle des Todes eines Ehegatten: Stirbt ein Ehegatte und die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich unabhängig von dem tatsächlich vorliegenden Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Anderes gilt, wenn der überlebende Ehegatte nicht gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist. Zu den Einzelheiten kann Ihnen ein auf das Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt Rat und Auskunft erteilen.
- Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe: Wird der Güterstand nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet, erfolgt ein Zugewinnausgleich in der Weise, dass dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Überschusses zusteht. Die Berechnung des Zugewinns erfolgt durch die Betrachtung des Anfangs- und Endvermögens eines jeden Ehegatten. Das Anfangsvermögen stellt das Vermögen dar, welches der Ehegatte zu Beginn der Ehe hatte, abzüglich eventueller Verbindlichkeiten. Das Anfangsvermögen kann nicht unter null liegen. Das Endvermögen wird zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehegatten ermittelt.
Graser Rechtsanwälte
Jürgen Graser Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201/515049 Fax.: 0201/519708 e-mail:
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