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BGH: Mieterhöhung zur Anpassung des Mietzinses |
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Mittwoch, den 25. Juli 2007 um 07:08 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 festgelegt, dass zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung nach § 558 BGB es nicht zwingend notwendig ist, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht hat. Ist die Miete unter dem ortsüblichen Mietzins vereinbart worden, kann diese im Laufe der Folgejahre schrittweise an den ortsüblichen Mietrahmen angepasst werden.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06 |
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BGH: Berechnung bei Mieterhöhungen: tatsächliche Größe oder vertraglich zugrundegelegte Größe? |
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Mittwoch, den 25. Juli 2007 um 07:04 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof hatte sich am 23.05.2007 mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen einer beabsichtigten Mieterhöhung von der vertraglich festgelegten oder der tatsächlichen Größe der Mietwohnung auszugehen ist.
In seinem Urteil kommt der BGH zu folgendem Ergebnis: Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche Größe. Weicht diese aber mit weniger als 10% nach oben von der vertraglich zugrundegelegten Größe ab, muss der Vermieter sich an dieses, von ihm angegebene Maß festhalten lassen.
Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06
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Urteil des BGH: Einschränkung des Rechts auf Satelittenschüssel unwirksam? |
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Donnerstag, den 28. Juni 2007 um 14:42 Uhr |
Satellitenschüssel aufstellen - BGH macht es Mietern leichter Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln gestärkt.
Klauseln im Mietvertrag, die das Aufbauen von Satelittenantennen ausnahmslos verbietet, sind dem BGH nach unwirksam, auch eine teilweise Geltung kommt nicht in Betracht. Die unwirksame Klausel führt dazu, dass sich "jeder" auf die Unwirksamkeit berufen und somit eine Schüssel installieren darf. (Az VIII ZR 207/04).
Jürgen Graser advoteam Graser - Rechtsanwälte Bochumer Str. 50 45276 Essen Fon: 0201 51 50 49 Fax: 0201 51 97 08 Mail:
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Bankrecht-Keine einseitige Änderung von Zinsen- |
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Sonntag, den 19. Februar 2006 um 12:59 Uhr |
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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei langfristigen Sparplänen, die nur beschränkt durch den Kunden gekündigt werden können, der Zinssatz nicht willkürlich geändert werden kann.
Bundesgreichtshof, Az. XI ZR 140/03
Jürgen Graser Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bochumer Str. 50 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail:
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