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Trunkenheit im Verkehr
Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele   
Mittwoch, den 15. März 2006 um 17:09 Uhr
Gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich schon strafbar, wer im Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Als Sanktion droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Voraussetzung ist dabei nicht, dass auch tatsächlich ein Unfall passiert oder jemand geschädigt wird. Das Delikt ist daher ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. 

Ab wann ist der Fahrer nicht mehr in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Fahrunsicherheit vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des alkoholisierten bzw. durch berauschende Mittel enthemmten Fahrers so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke und zwar auch bei plötzlich aufgetretener schwieriger Verkehrslage, sicher zu führen (BGH). Dabei wird nicht gefordert, dass der Fahrer absolut fahrunfähig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. 

Die Rechtsprechung hat eine Einteilung in relative und absolute Fahruntüchtigkeit vorgenommen.
Bei der relativen Fahruntüchtigkeit, welche zwischen 0,3 ‰ bis 1,0 ‰ vorliegt, müssen weitere Umstände hinzutreten, um die Fahrunsicherheit des Fahrers zu beweisen. Als Beispiel kommen hier das Fahren in Schlangenlinien oder das Fahren zu weit links oder rechts auf der Fahrbahn in Frage, wobei aber nicht jeder kleinste Fahrfehler zur Feststellung der Fahrunsicherheit führt.
Bei der absoluten Fahruntauglichkeit, die bei 1,1 ‰ regelmäßig angenommen wird, muss kein weiteres Fehlverhalten hinzukommen. Das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ reicht für sich alleine aus, um die Fahrunsicherheit des Fahrers zu bejahen. Wird der Fahrer eines Fahrzeugs wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt, wird ihm gemäß  § 69 Strafgesetzbuch auch gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen. Dies geschieht für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu maximal 5 Jahren.



Graser Rechtsanwälte
Birgit Bugiel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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