| Abschleppkosten |
| Geschrieben von: Rechtsanwältin Birgit Bugiel, Essen - Steele | |
| Mittwoch, den 15. März 2006 um 18:14 Uhr | |
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Oft führt ein Verkehrsunfall dazu, dass das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug abgeschleppt werden muss. Zunächst verantwortlich für das Abschleppen ist der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs. Da sich das Abschleppen des Fahrzeugs zumeist als Unfallfolge darstellt, hat der Unfallverursacher die Kosten zu tragen. Zu Unstimmigkeiten kommt es dabei oft bei der Höhe der Abschleppkosten. Die Frage ist daher, in welcher Höhe Abschleppkosten zu erstatten sind.
Zunächst ist der Geschädigte in seiner Wahl frei, wohin er das Fahrzeug abschleppen lassen möchte. Jedoch ist auch hier, wie bei allen anderen Schadenspositionen zu beachten, dass der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht darauf zu achten hat, die Kosten nicht in die Höhe zu treiben. Dies führt z.B. dazu, dass bei einem erkennbar wirtschaftlichen Totalschaden der PKW in eine nahegelegene Werkstatt gebracht werden muss. Ist offensichtlich kein Totalschaden gegeben, kann das Fahrzeug zu jeder beliebigen Werkstatt verbracht werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die Abschleppkosten die Reparaturkosten nicht um ein Vielfaches übersteigen. Befindet sich in der unmittelbaren Nähe des Unfallortes keine Fachwerkstatt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu einer markenunabhängigen Werkstatt zu verbringen. Er kann sein Fahrzeug dann auch über mehrere Kilometer in eine Fachwerkstatt abschleppen lassen, allerdings muss er dann die nächste Fachwerkstatt auswählen. Jürgen Graser Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Scheidtmanntor 2 / Ecke Kaiser-Otto-Platz 45276 Essen Tel.: 0201 51 50 49 Fax : 0201 51 97 08 mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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