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Neues Versicherungsvertragsrecht ab 2008
Geschrieben von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Graser, 45276 Essen ( Steele )   
Donnerstag, den 06. April 2006 um 16:50 Uhr
zitiert  aus der Pressemitteilung des DAV v. 06.04.06:

Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab 2008:

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird grundlegend reformiert.

Die Neufassung soll zum 01. Januar 2008 in Kraft treten. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium <http://www.anwaltverein.de/01/depesche/texte06/vers.pdf> sieht erheblich erweiterte Pflichten der Versicherer zur Information und Beratung der Versicherungsnehmer vor.

Das Alles- oder- Nichts- Prinzip bei Verletzung von Obliegenheiten wird- wie vom DAV lange gefordert- zugunsten einer nach dem Grad des Verschuldens abgestuften Leistungspflicht der Versicherer aufgegeben. Bei allen Pflichtversicherungen und nicht nur bei der Kfz- Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Das betrifft auch die Berufshaftpflicht der Anwälte.
Am weitesten ändert sich das Recht der Lebensversicherung. Während schon der Entwurf der Reformkommission vorsah, dass die Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen Mindestrückkaufswert erhalten, sollen sie nach dem Regierungsentwurf, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, jetzt auch an den „stillen Reserven“ beteiligt werden. Die nicht selten zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers allein aufgrund Zeitablaufs führende Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG alte Fassung wird gestrichen.
Zukünftig soll für die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten.


Jürgen Graser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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