Eine niemals während den letzten 100 Jahren in unseren Breiten aufgetretene Krankheitswelle bringt alles durcheinander: Unsere Gesundheit, wenn nicht sogar unser Leben, unsere Wirtschaft und unsere finanzielle Existenz scheint gefährdet zu sein.
Die Bundesregierung und Landesregierungen haben schnell reagiert: Kontaktverbot, Reiseverbote, die Schließung von Restaurants und Gaststätten und dem Einzelhandel-
unser Leben ist derzeit massiven Einschränkungen ausgesetzt. Wir möchten Ihnen Antworten auf viele Fragen geben, die sich im Moment auftun. Auf aktuell auftretende rechtliche Fragen aber auch Fragen zu den Möglichkeiten, wirtschaftliche Hilfe zu erhalten möchten wir Ihnen hier Antworten geben. Haben Sie weitere Fragen, die Sie uns stellen möchten, oder die Sie auch für andere Mitmenschen wichtig finden? Senden Sie uns einfach die Fragen, wir bemühen uns diese zeitnah zu beantworten und in unsere Übersicht einzuarbeiten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute – vor allem dass Sie gesund bleiben.
Ihr Team der Rechtsanwaltskanzlei ABALEGIS ® Graser – Rechtsanwälte
Haben Sie als Selbstständiger oder Freiberufler oder Unternehmen Fragen zu wirtschaftlicher oder rechtlicher Unterstützung oder zu den aktuellen Förderungsprojekten der Bundes- und Landesregierung?
Haben Sie Fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, Ihre Kosten zu senken, oder Leistungen / Hilfen Ihrer Versicherung, der Arbeitsagentur, oder des Finanzamtes oder der Infektionsschutzbehörden in Anspruch zu nehmen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir helfen Ihnen weiter. Die Kosten dieser Beratung trägt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bundesregierung mit Ihrem Soforthilfeprogramm.
Gerne beantworten wir hierzu Ihre Fragen: per Mai, telefonisch, oder persönlich.
Die Anordnung entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, Ihnen Ihren Arbeitslohn zu zahlen. Allerdings müssen Sie unter Umständen mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Angesichts der aktuellen Situation wird Ihr Arbeitgeber aber gut beraten sein, mit Ihnen über die mögliche Anordnung von Kurzarbeit zu sprechen.
urzarbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber mit Ihnen gemeinsam die Entscheidung trifft, die Arbeitszeit erheblich zu ändern. Dies ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen, die Sie vereinbaren müssen, soweit im Arbeitsvertrag sich nicht schon eine entsprechende Regelung befindet, oder aber der Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen hat.
Wird Kurzarbeit angeordnet, kann der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld eine Zuzahlung leisten, üblicherweise die Differenz zum Nettoentgelt bis auf 80 %,, 90 % oder manchmal sogar 100 %. Dies ist eine Sache der Vereinbarung und zu verhandeln.
§ 616 BGB ordnet an, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer weiterhin zu bezahlen, wenn dieser aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum von der Arbeit fern bleiben muss. Gesicherte Rechtsprechung insbesondere über einen festgelegten Zeitraum gibt es hierzu leider nicht. Überwiegend findet man in den Urteilen der Gerichte, dass ein Zeitraum von einer bis zwei Wochen nicht erheblich ist und dementsprechend der Arbeitgeber diese Zeit zur Kinderbetreuung erdulden muss.
Sollte allerdings die Abwesenheit länger notwendig werden, entfällt unter Umständen der Entgeltfortzahlungsanspruch für den gesamten Zeitraum vom ersten Tag an. Anderes gilt unter Umständen, wenn aufgrund behördlicher Anordnung zur Gefahrenabwehr und aus Kunden des Infektionsschutzes alle Schulen und Kindergärten geschlossen werden. In diesem Falle ist nicht davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers während der notwendigen Kinderbetreuung entfällt.
Hier müsste der Arbeitnehmer gegebenenfalls versuchen, seinen Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzufeiern.
Leider gibt es eine solche Möglichkeit nicht, es bedarf hierzu einer einvernehmlichen Regelung im Arbeitsvertrag. Es lohnt sich aber, sollte Ihr Arbeitsverhältnis an einen Tarifvertrag gebunden sein, in den Tarifvertrag zu schauen oder aber Ihren Betriebsrat zu fragen. Vielleicht gibt es dort Regelungen, die Ihren Arbeitgeber in die Pflicht nehmen.
Solange es hier zu keine konkrete Regelung im Arbeitsvertrag gibt, haben Sie selbstverständlich nicht die Pflicht, ihre Arbeit zu Hause zu erledigen und ihr Inventar büromäßig einzurichten.
Es bedarf daher einer Vereinbarung über die geänderte Tätigkeit. Sie müssen sich mit dem Arbeitgeber über die Einrichtung eines entsprechenden (Tele-) Arbeitsplatzes verständigen, es muss darüber hinaus auch geklärt werden, wie und auf welche Weise Telekomunikationsmittel und Telefon/PC in Anspruch genommen werden können und welche Technik der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Oft fehlt es überhaupt an einem u.U. notwendigen leistungsfähigen Internetanschluss und an einem geeigneten Arbeitsplatz.
Es ist wie bei jeder anderen Krankheit auch, Sie haben Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.
Der Anspruch auf Lohnzahlung geht nach sechs Wochen über und ist auf Krankengeld gerichtet, welches die Krankenkasse zu zahlen hat. Der bloße Verdacht reicht allerdings nicht für eine Krankschreibung.
In diesem Falle hat der Arbeitgeber Ihnen auf jeden Fall anzubieten, dass sie arbeiten können.
Sie sind offensichtlich nicht arbeitsunfähig erkrankt und bereit ihre Arbeit aufzunehmen.. Daher schuldet er Ihnen das Gehalt gemäß § 615 BGB.
Hier gelten die besonderen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz leisten. Er hat allerdings auch einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Landschaftsverband.
Allerdings Vorsicht: es gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten, in der der Arbeitgeber den Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen hat.
Ja, allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen und Kurzarbeit anzuordnen. Hierfür müsste es aber ein Einverständnis geben.
Anders ist die Situation, wenn der Betrieb geschlossen wird, weil Mitarbeiter oder der Chef erkrankt sind und eine Quarantäne angeordnet wird.
Dann handelt es sich um eine Maßnahme nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Ihnen steht nach § 56 Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlung zu. Der Arbeitgeber kann bei der Behörde innerhalb von drei Monaten eine Erstattung beantragen.
Das BurlG regelt in § 7 BUrlG, dass er das Recht hat, wenn der Urlaub noch nicht verplant ist und er Sie zunächst gefragt hat, Sie aber keinen Urlaubswunsch geäußert haben.
Ja, wenn er ein überwiegendes betriebliches Interesse hat. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung, siehe Urteil d. BAG, Az. 1 ABR 79/79.
Dies richtet sich grundsätzlich nach den getroffenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder nach dem Tarifvertrag, wenn für Sie und Ihren Arbeitgeber ein Tarifvertrag gilt. In der Regel wird diese Möglichkeit vereinbart.
Die Rechtsprechung lässt es nur in absoluten Ausnahmefällen zu, dass bereits zugesagter Urlaub widerrufen wird. Bisher galt, dass dies nur in existenzgefährdenden Notisuationen gerechtfertigt ist. Zu der aktuellen Situation gibt es verständlicherweise noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Angesichts der derzeitigen schwierigen Gesamtsituation muss davon ausgegangen werden, dass die Gerichte einen solchen Widerruf in Krankenhäusern zulassen.
Die Grenzen der Arbeitszeit bestimmen sich nach dem Arbeitszeitgesetz. Die dort niedergeschrieben Arbeitszeiten (8 Stunden täglich/bis maximal zehn Stunden täglich außer Sonntags und an Feiertagen) sind verbindlich, Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Berufsgruppen.
Derzeit arbeitet der Gesetzgeber allerdings an Ausnahmeregelungen, die zeitlich befristet die Pandemiemaßnahmen und Produktionsnotwendigkeiten ermöglichen sollen.
Ob und inwieweit hier sich kurzfristig Änderungen ergeben ist derzeit noch nicht klar.
Grundsätzlich ist daher auf das Arbeitszeitgesetz zu achten.
Die Situation ist diffizil.
Das Betriebsverfassungsrecht sieht in § § 29 ff Betriebsverfassungsgesetz vor, dass die Mitglieder zur Versammlung präsent anwesend sein müssen.
Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat allerdings in einer sogenannten Ministererklärung am 20. März 2020 aufgefordert, Beschlüsse in Video –oder Telefonkonferenzen zu fassen. Diese sollen dann durch die Gerichte als wirksam angesehen werden. Als langjähriger Rechtsberater und Dozent für Betriebsverfassungsrecht sehe ich diese ministerielle Verfügung kritisch und kann nur abraten, ohne Weiteres davon auszugehen, dass das gut geht. Lediglich durch Gesetze können die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben geändert werden. Daher empfiehlt es sich mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass dieser sich verpflichtet auch mündlich oder in einer Videokonferenz gefasste Beschlüsse nicht anzugreifen. Gerne können wir Betriebsräte diesbezüglich ergänzend beraten und mit Ihnen Vorschläge machen und Vereinbarung entwerfen.
Hier können Sie eine Übersicht und grundsätzliche Informationen zu den Möglichkeiten und Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld herunterladen und ausdruchen.
Haben Sie weitere Fragen oder machen Sie bei der Umsetzung beraten und unterstützt werden? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitnehmer erhält seine monatliche Abrechnung und seine Auszahlung vom Arbeitgeber überwiesen. Der Arbeitgeber erhält auf Antrag die Erstattung über das Kurzarbeitergeld.
Sie als Arbeitnehmer müssen selbst nichts tun, es ist Sache des Arbeitgebers, die Voraussetzungen für die Erstattung seiner Zahlungen zu prüfen und die Anträge bei der Arbeitsagentur zu stellen. Wenn Sie im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages oder über eine Betriebsvereinbarung / den Tarifvertrag verpflichtet sind, oder sich bereit erklärt haben, in Kurzarbeit zu gehen, zahlt der Arbeitgeber Ihnen die ihm zu erstattenden Leistungen aus.
Nein, Voraussetzung ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Sie haben weiterhin Ihren arbeitsrechtlich vereinbarten Anspruch. Sinnvollerweise sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf die weitere Verfahrensweise ansprechen.
Grundsätzlich ist das möglich, es gilt aber § 19 BBiG. Zudem muss darauf geachtet werden, dass das Erreichen des Ausbildungsziels nicht verhindert wird. Nach der Regelung gilt die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von 6 Wochen.
Ja
Noch offener Anspruch auf Freizeitausgleich und Resturlaub aus dem Vorjahr steht dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld entgegen und ist zunächst abzurechnen / in Anspruch zu nehmen.
Für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% vom Nettogehalt, für Eltern 67 % des Nettoentgelts.
Ja, KUG wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, § 98 S. 2 SGB III.
Grundsätzlich ja, üblicherweise wird mit dem Betriebsrat oder im Tarifvertrag eine Ankündigungsfrist vereinbart (ca. 2 – 3 Wochen)
Sie erhalten Ihre volle Vergütung, teils von der Arbeitsagentur, teils von der Krankenkasse, § 47b Abs.4 SGB V.
Sie erhalten Ihr KUG von der Arbeitsagentur bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung, anschließend Krankengeld in Höhe des KUG.
a, aber nur, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind, § 7 SGB IV ist hierbei die einschlägige, zu prüfende Rechsnorm
Normalerweise maximal 12 Monate, nach aktuellem Recht ist die Sonderregelung zur COVID-19-Pandemie auf den Zeitraum bis zum 31.12.2020 beschränkt.
Reisende, die in der augenblicklichen Situation ihre Fahrt mit der Bahn verschieben wollen, können im Rahmen einer gewährten Kulanz der Bahn AG ihre bis zum 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisetage bis 30. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 flexibel einsetzen. Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen (national und international) ist aufgehoben. Für Kunden der Bahn mit Gruppenfahrkarte gilt diese Kulanzregelung nicht.
Die Cityfunktion bei Sparpreisen ist ebenfalls nicht von der Sonderkulanz erfasst. Für die Fahrt zum/vom Bahnhof ist eine Fahrkarte für den Nahverkehr vor Ort zu erwerben.
Kunden, die aufgrund des Coronavirus ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können ihre bis zum 13. März 2020 gebuchten Tickets mit Reisetag bis zum 30. April 2020 kostenfrei in einen Gutschein im Wert ihres Tickets umwandeln lassen. Das gilt auch für Super Sparpreise, Sparpreise und Gruppenfahrkarten. Den Antrag auf Erstattung nimmt die Bahn bis zum 30. Juni 2020 entgegen.
Reisende mit einem Flexpreis oder Flexpreis Business haben unabhängig von den aktuellen Sonderkulanzen die Möglichkeit, ihre Fahrkarten kostenlos zu stornieren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie direkt auf der Seite der Bahn. Dies ist der Link, bitte kopieren und in den Webbrowser einfügen.
Hier gilt § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB. Der Reiseveranstalter hat das Geld bei einem Rücktritt zurückzuerstatten.
Hier gilt das Gleiche wie bei der vorherigen Frage.
Es gilt § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB. Der Reiseveranstalter hat das Geld bei einem Rücktritt zurückzuerstatten.
Wird ein Hafen nicht wie ursprünglich geplant während einer Kreuzfahrt angelaufen, ist dies ein Reisemangel: Eine Änderung der Reiseroute begründet einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. (Bsp.: Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.3.2015 (Az: 47 C 415/14, Minderung 30 %)
Fallen mehrere wesentliche Haltepunkte aus, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises, die Reise kann zudem kostenlos storniert werden, der Reisepreis ist zu erstatten.
Üblicherweise werden Karten oder Tickets zu Veranstaltungen, wie z.B. Konzerten oder Fußballspielen für ein bestimmtes Datum erworben. Mit der Absage für dieses Datum seitens des Veranstalters, welcher ihr Vertragspartner ist, ist die Durchführung des Konzerts / der Veranstaltung an diesem Tag unmöglich geworden. Sie haben einen Rückerstattungsanspruch gem. §§ 275, 326 IV, 346ff BGB.
Nein, solche einseitigen Regelungen zu Lasten der Kunden sind von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen worden.
Wollen Sie lediglich aus eigener Entscheidung nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen, stehen Ihnen die genannten Rechte nicht zu. Eventuell greift eine Ausfallversicherung ein, die Sie üblicherweise bei großen Veranstaltungen, die beispielsweise über Eventim buchen können, abschließen können.
Bundesweit sind aktuell alle Veranstaltungen vorerst bis Mitte / Ende April abgesagt. In dieser Zeit gilt das, was für Tickets und Konzertkarten gilt, auch für eigene, privat gebuchte Veranstaltungen. Sie haben einen Rückerstattungsanspruch gem. §§ 275, 326 IV, 346ff BGB.
Nein, Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf die Rückerstattung. In diesen schwierigen Zeiten wird es aber zu erheblichen Problemen für das Unternehmen und unsere gesamte Wirtschaft kommen, wenn alle Unternehmen zur Rückzahlung gezwungen werden, insbesondere, wenn bereits Kosten für die Durchführung der Veranstaltung angefallen sind. Daher kann man natürlich auch im Interesse des Vertragspartners darüber verhandeln und abstimmen, ob und inwieweit ein anderer Termin ausgemacht werden kann, oder ob Sie bereit sind, zumindest zum Teil eine Gutschrift zu akzeptieren.
Aber beachten Sie bitte: Im Falle der Schliessung des Geschäftsbetriebes oder einer Insolvenz ist Ihr Geld verloren.
Ja, die Möglichkeit besteht, wenn Sie bei Ihren Geschäftsversicherungsverträgen auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung / Betriebsausfallversicherunge abgeschlossen haben. Diese muss im Einzelnen geprüft werden, da es eine unzählige Anzahl von verschiedenen Versicherungsverträgen mit den unterschiedlichsten Regelungen gibt. Massgeblich ist insoweit der genaue Wortlaut der zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer getroffenen Vereinbarungen. Wir kennen inzwischen verschiedene Verträge unterschiedlicher Versicherer, die zwischenzeitlich Versicherungsleistungen auskehren. Es lohnt sich insoweit Ihren Versicherungsvertrag im Einzelnen prüfen zu lassen.
Antwort gibt hier zumindest vom Grundsatz § 313 BGB. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn es einer Partei unzumutbar geworden ist, an den Vertrag gebunden zu werden, weil sich die bei Vertragsschluss zugrundeliegenden Verhältnisse schwerwiegend verändert haben ohne dass eine der Vertragsparteien dafür verantwortlich gemacht werden kann.
Ein Mietmangel im Sinne der §§ 546 ff BGB liegt nicht vor, die aktuelle Pandemie und deren Auswirkungen und die behördliche Schließungsverfügung stellen nur im Einzelfall, wenn eine konkrete Eignung zum Betrieb beispielsweise als Restaurant vereinbart wurde, keinen vom Vermieter zu verantwortenden Mangel der Mietsache dar.
Die durch die Gerichte zu beantwortende Frage, für die es nachvollziehbarerweise aktuell noch keine Grundsatz- oder Leitentscheidung gibt, ob es richtig ist, ist, ob das Risiko der möglichen Verwendung und Nutzung der Meträume alleine beim Mieter liegt, oder ob insbesondere bei einer zweckgebundenen Vermietung für bestimmte Branchen (Bsp: die Gastronomie wird als Restaurant, das Ladenlokal in einem Outlet ausschliesslich für den Textilhandel vermietet oder verpachtet) der Vermieter mit in das Risiko eingebunden werden muss. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich, sodass insbesondere bei der augenblicklichen Situation eine mindestens hälftige Risikoverteilung in einem solchen Fall als angemessen und richtig angesehen werden könnte.
Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 313 Abs. 1 BGB kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Anpassung des Vertrages verlangt werden.