Sofortkontakt zu unseren Fachanwälten - hier:

Vergütung des Rechtsanwalts


Beratungskosten


Die erste Beratung in einer rechtlichen Angelegenheit umfasst in der Regel ein ca. 20 – 30 minütiges Gespräch, in dem Sie uns die Problematik erläutern und wir Ihnen einen ersten Hinweis auf die rechtliche Einordnung und eine Handlungsempfehlung geben können. Für diese „Erstberatung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG berechnen wir üblicherweise -ausgehend von dem Zeitraum bis zu 30 Minuten – 95,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Ist die Durchsicht Ihrer Unterlagen und das Beratungsgespräch und die Beantwortung Ihrer Fragen mit einem höheren zeitlichen Aufwand verbunden, geht es um eine komplexe Rechtslage, ist der Fall von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung oder sollte es erforderlich werden, ergänzende Auskünfte einzuholen oder weitergehende rechtliche Recherchen für Sie vorzunehmen, müssen diese Arbeiten entsprechend des zeitlichen Aufwands vergütet werden. Hierüber treffen wir mit Ihnen eine Vereinbarung, die den Aufwand berücksichtigt.


Anwaltsvergütung


Die Vergütung des Anwalts ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (abgekürzt: RVG).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht vor, dass der beauftragte Rechtsanwalt entweder nach den im Gesetz vorgesehenen Tabellenbeträgen oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung bezahlt wird.

Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine konkrete Vereinbarung geschlossen, richtet sich die Höhe der Gebühren in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nach dem wirtschaflichten Wert der Angelegenheit, dem sogenannten „Streitwert“ oder auch „Gegenstandswert“.

Der wirtschaftfliche Wert der Angelegenheit erschließt sich nicht immer eindeutig und nachvollziehbar. In bestimmten Konstellationen (z.B. bei einem Arbeitsverhältnis oder bei einer Scheidung) sind daher teils von der Gesetzgebung, aber auch von der Rechtsprechung bestimmte Werte vorgegeben. So ist bei einer Scheidung von einem Gegenstandswert von 3 Nettomonatsgehältern beider Ehepartner auszugehen, bei einem Streit um ein Arbeitszeugnis beispielsweise von einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.

Um Kosten zu vermeiden, können Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Üblicherweise decken diese aber nur Auseinandersetzungen in bestimmten Rechtsgebieten ab, so z.B. ausdrücklich nicht im Erbrecht, im Familienrecht und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder dem Erwerb von Immobilien. Nähere Erläuterungen zu einem Mandat unter Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: Information zur Rechtsschutzversicherung


Pauschalvereinbarung


In verschiedenen, regelmäßig vorkommenden Angelegenheiten schlagen wir Ihnen gerne die Abrechnung auf Grundlage eines Pauschalhonorars vor. Dieses bietet Ihnen den Vorteil einer exakten Kostenvereinbarung, ohne dass Sie unangenehme Überraschungen erleben können. Sie bekommen die Zusage, dass Ihre Angelegenheit zu einem vorher vereinbarten Festpreis abschließend erledigt wird.

Nach dem aus Erfahrung kalkulierten Arbeitsaufwand können wir Pauschalbeträge vereinbaren z.B. für
den Bereich des Arbeitsrechts beispielsweise in folgenden Angelegenheiten:

  • die Erstellung von Arbeits- oder Dienstverträgen
  • die Erstellung von Altersteilzeitregelungen
  • die Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • die Erstellung von Zeugnissen oder die Prüfung von Zeugnistexten

Im Bereich des Strafrechts ist eine Pauschalabrechnung möglich in folgenden Anelegenheiten

  • für die Einsichtnahme in Ihre Strafakte
  • für die Vertretung im Ermittlungsverfahren
  • für die Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren

Im Bereich des Verwaltungsrechtes vereinbaren wir in der Regel individuelle Vereinbarungen nach Aufwand.


Gerichtliche Tätigkeit


Unsere Tätigkeit als Rechtsanwälte vor den Gerichten wird ebenfalls über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet, soweit nicht etwas anderes mit Ihnen vertraglich vereinbart worden ist. Das RVG sieht vor, dass für die Erhebung der Klage durch eine Klageschrift eine Gebühr abgerechnet wird, die sogenannte Verfahrensgebühr. Für die Wahrnehmung der Termine vor Gericht und die Verhandlungen mit dem Gericht und der Gegenseite (unabhängig davon, wie viele es sind) erhalten wir die sogenannte Terminsgebühr, sollte es zu einer Einigung, dem „Vergleich“ kommen, sieht das RVG eine sogenannte Einigungsgebühr vor. Zu den Gebühren kommen selbstverständlich unsere Auslagen, Reisekosten und eventuelle Kosten für Kopien und sonstige Aufwendungen hinzu.


Abrechnung nach Zeitaufwand


In komplizierten oder rechtlich aufwendigen Angelegenheiten behalten wir uns vor, mit Ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die dem zeitlichen Aufwand der Bearbeitung Rechnung trägt. Soweit wir eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen treffen, wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Wir rechnen fair und transparent auf Basis minutengenauer Abrechnung ab und vereinbaren auf Wunsch mit Ihnen Höchstgrenzen.


Erfolgshonorar


Eine Vereinbarung auf Basis eines Erfolgshonorars, welche vorsieht, dass wir nur bei Erfolg bezahlt werden, möchten und dürfen wir nach den Vorgaben des Gesetzes nicht abschließen. Unsere Tätigkeit ist ihr Geld wert.