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Anwaltshaftung


Anwaltshaftung


Schadensersatz vom eigenen Rechtsanwalt fordern

Haben Sie konkreten Beratungsbedarf oder benötigen Sie konkrete Unterstützung in einem Anwaltshaftungsfall? Wir bitten Sie dann, sich aus unserem Servicebereich unser Hinweisblatt durchzulesen. Gerne können Sie unmittelbar Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beraten Sie umfassend und geben Ihnen Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. https://www.kanzlei-graser.de/service/


Auch Anwälte machen Fehler. Haben Sie den Eindruck oder tatsächlich bereits festgestellt, dass der von Ihnen beuftragte Anwalt
– eine Frist versäumt hat und dadurch Rechte oder Ansprüche verloren gegangen sind,
– Ihnen einen falschen Rat erteilt hat und dieses zu einem wirtschafltichen Schaden geführt hat,
oder
– einen aussichtslosen Prozeß mit hohen Kosten geführt hat?

Dann haftet auch ein Rechtsanwalt für die Verletzung der aus dem Anwaltsvertrag bestehenden Sorgfaltspflichten.

Als Rechtsanwalt haftet man jedoch nicht schon bereits dann automatisch, wenn ein Fehler gemacht wurde, oder wenn das von dem Mandanten / der Mandantin angestrebte (Klage-) Ziel nicht erreicht wird. Denn Rechtsanwälte – / innen schulden nicht ein bestimmtes Ergebnis, oder den Erfolg.
Die anwaltliche Tätigkeit ist vielmehr auf die Durchführung seiner anwaltichen Tätigkeit gerichtet. Diese muss aber „nach allen Regeln der Kunst“ ausgeübt werden.

Dabei gilt insbesondere Folgendes:

Beratungstätigkeit

Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend und hinsichtlich der bestehenden Rechtslage zu informieren, mögliche Entscheidungswege und deren Folgen aufzuklären. Er muss hierbei mit dem Mandanten den zugrundeliegenden Sachverhalt erörtern und im Zweifel gezielte Fragen stellen, um den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff zu ermitteln.

Er muss nicht ungefragt über die Kosten einer rechtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung informieren, auf Anfrage ist er jedoch verpflichtet hierzu Auskunft zu geben und die Prozessrisiken zu erläutern.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:

Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 – IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 – IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007 – IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261).

Aussergerichtliche und gerichtliche Interessensvertretung

Übernimmt der Anwalt nach Vollmachterteilung das Mandat und wird er aktiv, muss er auch in diesem Zusammenhang rechtskundig, zielsicher und interessensgerecht agieren. Er muss durch seine Büroorganisation sicher stellen, dass Fristen eingehalten und fristgebundene Maßnahmen zeitgerecht vorbereitet und innerhalb der geltenden Fristen umgesetzt werden.

Daneben hat er sicherzustellen, dass die Ansprüche gegen die richtigen Anspruchsgegner erhoben werden und die geltend gemachte Forderung rechtlich zutreffend geltend gemacht wird.
Er muß den Mandanten auch über konkrete wirtschaftliche Gefahren der beabsichtigten Vorgehensweise und die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufklären.Er muss zudem im gerichtlichen Verfahren alles zu unternehmen, um das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist. Daher muss der Rechtsanwalt alles – einschließlich Rechtsausführungen – vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 272/14. Ist er bereits im Berufungsverfahren tätig, darf er trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht einfach die Berufung oder Klage zurücknehmen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte so aufgeklärt worden ist, dass er die abzuwägenden Prozessaussichten beurteilen kann. BGH, Urteil vom 11. April 2013 – IX ZR 94/10

Notwendigkeit eines Schadenseintritts

Der Rechtsanwalt haftet Ihnen jedoch nicht nur aufgrund des Umstandes, dass er einen Fehler gemacht hat und insoweit eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. Da der Schadensersatz nach deutschem Zivilrecht immer nur darauf ausgerichtet ist, einen wirtschaftlichen Schaden auszugleichen, muss als Voraussetzung eines Haftungsanspruchs die Pflichtverletzung dazu führen, dass dem Mandanten durch die Pflichtverletzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dieser kann – und dass wäre der leichteste Fall- darin liegen, dass die von Ihnen erhobene Forderung nicht erfolgreich durchgesetzt werden konnte.