Wir vertreten und beraten Sie in allen Fragen rund um das Verkehrsrecht, so z.B. bei
Denken Sie daran:
Nach einem Unfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung daran interessiert, die Schadensfolgen klein zu halten. Nur ein ausschliesslich an Ihren Interessen gebundener Rechtsanwalt als Ihr Vertreter kennt alle Rechte die Ihnen zustehen und ist daran interessiert, Sie über alle Rechte aufzuklären und alle Schadensersatzansprüche und Erstattungsansprüche für Sie durchzusetzen.
Und das Beste: Für Sie entstehen keine Kosten – die gegnerische Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtet, einen Rechtsanwalt, der Sie nach einem Unfall vertritt, die Versicherung zur Zahlung auffordert und Ihre Ansprüche durchsetzt, zu bezahlen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung gilt folgendes (schön nachzulesen in dem Urteil vom AG Laufen, 08.November 2011, Az.: 2 C 687/11):
„…auf Seiten der Versicherungen (stehen) hochspezialisierte Abteilungen, die Tag ein Tag aus die verschiedensten Verkehrsunfällen regulieren. Zum Anderen hat das Verkehrsunfallrecht inzwischen eine Dimension und Komplexität angenommen, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall mehr darstellen können. So ist eine vielfältige Kasuistik nicht nur zur Haftungsverteilung zu beachten, sondern auch und gerade bei den einzelnen Schadenspositionen. Gerichtsbekannt werden ständig und immer wieder Streitigkeiten über die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale, über die berechtigten Reparaturkosten, über die Höhe der zu vergütenden Sachverständigenkosten und nicht zuletzt gerade über die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten – Stichwort Frauenhoferstudie vs. Schwackeliste – geführt. Auch die Frage welche Schadenspositionen überhaupt erstattungsfähig sind wird gerade auch bei vermeintlich einfachen Verkehrsunfallsachverhalten immer wieder in Zweifel gezogen. Aus diesen Gründen ist daher grundsätzlich jeder Geschädigte, also auch Rechtsanwälte wie auch im hier konkret zu entscheidenden Fall gewerbliche Leasingfirmen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt. Die hierbei angefallenen Kosten sind dann auch von den Versicherungen zu übernehmen.“